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Kategorie: Onlinerecht

OVG Hamburg: Wettbewerbsverstöße bei Gewinnspiel-Direktmarketing rechtfertigen alleine noch keine Gewerbeuntersagung

Gewerbeverbot wegen aggressiver Gewinnspielwerbung? Das reicht nicht, wenn Verbrauchern kein direkter finanzieller Schaden entsteht.

Für eine Gewerbeuntersagung reicht wettbewerbsrechtlich zweifelhafte Direktmarketing-Werbung allein nicht aus, wenn den Verbrauchern selbst kein unmittelbarer finanzieller Schaden entsteht und mildere Maßnahmen möglich sind (OVG Hamburg, Urt. v. 26.05.2026 - Az.: 3 Bf 262/24).

In dem Verfahren war die Klägerin eine GmbH aus Hamburg, die Direktmarketing und ähnliche Dienstleistungen anbot. Zwischen 2016 und 2021 verschickte sie etwa fünf Millionen Postkarten an Verbraucher, mit denen sie zu einem kostenlosen Rückruf für ein Gewinnspiel aufforderte.

Beim Rückruf versuchten Call-Center-Mitarbeiter, den Verbrauchern kostenpflichtige Lotterie-Abonnements oder Losanteile zu verkaufen.

Viele Verbraucher beschwerten sich. Gegen den Geschäftsführer gab es Strafanzeigen, die Ermittlungsverfahren wurden jedoch eingestellt.

Daraufhin untersagte die Stadt Hamburg der Klägerin die weitere Ausübung ihres Gewerbes und jede andere gewerbliche Tätigkeit. Dagegen wehrte sich das Unternehmen vor Gericht.

Das VG Hamburg wies die Klage in erster Instanz ab. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die Klägerin aufgrund ihres ihres massenhaften und unlauteren Vorgehens gewerberechtlich unzuverlässig sei. Eine umfassende Gewerbeuntersagung sei auch verhältnismäßig.

In der Rechtsmittelinstanz hob das OVG Hamburg dieses Urteil auf und stufte die Gewerbeuntersagung als unzutreffend ein.

Wettbewerbsverstöße allein könnten nur in besonderen Ausnahmefällen eine Gewerbeuntersagung rechtfertigen:

“Ausnahmsweise können daherauch allein Wettbewerbsverstöße Grund für eine Gewerbeuntersagung sein, wenn das unlautere Verhalten einen großen Umfang angenommen hat und der Kern der gewerblichen Tätigkeit gerade darin besteht, sich in einer gegen § 3 UWG verstoßenden Weise wirtschaftliche Vorteile zu Lasten des Betroffenen zu verschaffen (…).

Unzuverlässig ist daher beispielsweise ein Gewerbetreibender, der in großem Umfang und seit Längerem Formulare verteilt, die sitten- und wettbewerbswidrig den Anschein erwecken, dass die Empfänger einem kostenlosen Grundeintrag in ein Online-Branchenverzeichnis zustimmen, während sie in Wirklichkeit einen mit hohen Kosten verbundenen Vertrag unterschreiben (…)."

Zwar sei das Verhalten der Klägerin wegen der enormen Zahl der Postkarten rechtlich problematisch. Die Erheblichkeit scheitere aber daran, dass die Klägerin den Verbrauchern nicht selbst unmittelbar Geld abgenommen oder direkt mit ihm kostenpflichtige Verträge abgeschlossen hätten.

Die möglichen Verträge seien nämlich mit einem Dritten, dem Lotterieeinnehmer,  zustande gekommen, nicht mit der Klägerin.

"Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob die Vorgehensweise der Klägerin ein unzulässiges, unlauteres Verhalten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb darstellt bzw. Wettbewerbsverstöße der Klägerin gegeben sind. Selbst wenn man dies unterstellte, wären die – soeben dargelegten – qualifizierten Anforderungen, unter denen Wettbewerbsverstöße allein zur Bejahung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit führen, vorliegend nicht erfüllt.

Zwar sind die Postkarten an etwa fünf Millionen Haushalte und damit in einem großen Umfang versendet worden. Aber das Verhalten der Klägerin zielte vorliegend nicht darauf ab, sich wirtschaftliche Vorteile zu Lasten der Anrufer zu verschaffen. Denn die Klägerin hat von den Anrufern keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil erhalten bzw. anders gewendet sie nicht unmittelbar wirtschaftlich geschädigt. 

Dies ergibt sich aus der zwischen den Beteiligten unstreitigen Vorgehensweise der Klägerin. In den an eine Vielzahl von Verbrauchern versendeten Postkarten hat sie um einen Rückruf unter einer kostenlosen Rufnummer gebeten, um mit einer Ziehungsnummer die Teilnahme an einem kostenlosen Gewinnspiel zu aktivieren. 

Im Fall eines Rückrufs des Adressaten haben Mitarbeiter eines durch einen Vertragspartner der Klägerin, den jeweiligen Lotterieeinnehmer, beauftragten Call-Centers versucht, den Adressaten zum kostenpflichtigen Abschluss eines Gewinnspielabonnements bzw. zum Kauf von Losanteilen zu bewegen. Folglich ist für die Verbraucher als Teil der von der Gewerbeordnung geschützten Allgemeinheit durch den auf Veranlassung der Klägerin getätigten Anruf kein unmittelbarer wirtschaftlicher Schaden entstanden, zumal die Rufnummer kostenfrei gewesen ist und der Anruf an sich keinerlei rechtliche Konsequenzen im Sinne eines Vertragsabschlusses zwischen der Klägerin und dem Verbraucher ausgelöst hat. 

Allein der Umstand, dass einige Verbraucher im Verlauf des Telefonats Verträge mit dem Lotterieeinnehmer abgeschlossen haben, aus denen Zahlungsverpflichtungen resultierten, ist nicht unmittelbar der Klägerin anzulasten. Insoweit
ist durch das Verhalten der Klägerin keine unbestimmte Vielzahl von Empfängern als Teil der Allgemeinheit mit ihren rechtlich geschützten Vermögensinteressen gefährdet worden (…)."

Somit bestünde keine ausreichende Grundlage, die Klägerin als gewerberechtlich unzuverlässig einzustufen.

Außerdem hätte die Behörde mildere Mittel prüfen müssen, etwa Vorgaben zur Gestaltung der Postkarten. Eine vollständige Gewerbeuntersagung sei nur das letzte Mittel und hier nicht erforderlich gewesen.

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