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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Frankfurt a.M.: Der juristische Unterschied zwischen "Verarschen" und "Bescheißen"

Das LG Frankfurt a.M. <link http: www.online-und-recht.de urteile verarschen-hat-andere-bedeutung-als-bescheissen-3-11-o-63-05-landgericht-frankfurt_am_main-20080926.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 26.09.2008 - Az.: 3-11 O 63/05) hatte über den juristischen Unterschied zwischen den Worten "Verarschen" und "Bescheißen" zu entscheiden.

Die Klägerin erwirkte ein gerichtliches Verbot gegen die Äußerungen der Beklagten. Der Beklagten wurde darin u.a. untersagt,

"lm geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Rahmen der Akquise von Pre-Selection-Kunden zu behaupten und / oder behaupten zu lassen (...)

3. wenn der aufgesuchte Kunde lieber der ... das Geld in den Rachen werfen wolle - was zuviel bezahltes Geld sei -, anstatt die günstigen Tarife von ... zu nehmen, dann solle er sich halt bescheißen lassen;"

In einem späteren Verkaufsgespräch äußerte die Beklagte im Gespräch mit einem angesprochenen Zeugen, der angab, wegen des guten Services gern die Dienstleistungen der Klägerin auch für mehr Geld in Anspruch zu nehmen:

"Dann lassen Sie sich weiterhin von denen verarschen."

Die Klägerin sah darin eine Verletzung des gerichtlichen Verbots und beantragte die Verhängung eines Ordnungsgeldes.

Dies lehnten die Frankfurter Richter ab.

Zwar seien nicht nur identische, sondern auch im Kern wesensgleiche Verstöße von einem Unterlassungsgebot umfasst, ein solcher Verstoß liege hier aber nicht vor.

Der Begriff des "Bescheißens" werde als betrügerische Handlung zum materiellen Nachteil des Betroffenen verstanden. Demgegenüber habe der Begriff des "Verarschens" lediglich die Bedeutung, dass der Betroffene veralbert oder zum Narren gehalten werde, ohne dass damit zwingend ein materieller Nachteil entstanden sein müsse.

Ein unzulässiger Betrugsvorwurf, der dem gerichtlichen Unterlassungsgebot zugrunde gelegen habe, ergebe sich aus der Äußerung deshalb gerade nicht.

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