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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: Doping-Verstöße dürfen online nur zeitlich begrenzt veröffentlicht werden

Das OLG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile online-verwarnung-einer-disziplinarstrafe-nach-6-monaten-ungerechtfertigt-7-u-73-09-oberlandesgericht-hamburg-20100209.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 09.02.2010 - Az.: 7 U 73/09) hat entschieden, dass die Veröffentlichung eines Doping-Verstoßes online nur zeitlich begrenzt veröffentlicht werden darf.

Die Vorinstanz - das LG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile bundesverband-darf-verstoss-gegen-anti-doping-regelwerk-veroeffentlichen-324-o-1002-08-landgericht-hamburg-20090529.html _blank external-link-new-window>(Urt.  v. 29.05.2009 - Az.: 324 O 1002/08) - hatte noch geurteilt, dass eine Online-Publikation auch zeitlich unbegrenzt zulässig ist.

Der Kläger war Mitglied eines Rudervereins, der seinerseits Mitglied des Beklagten, des Spitzensportverbandes des Rudersports, war. Er wurde 2007 in den Bundeskader aufgenommen und hierzu aufgefordert, die Bestimmungen der Beklagten, u.a. das Anti-Doping-Regelwerk, zur Kenntnis zu nehmen und deren Anerkennung zu unterschreiben. Dies tat der Kläger.

Ende 2007 verstieß der Kläger gegen diese Regeln, woraufhin die Beklagte - entsprechend dem Anti-Doping-Regelwerk - auf ihrer Homepage eine öffentliche Verwarnung veröffentlichte. Der Kläger sah darin eine Verletzung seines Allgemeines Persönlichkeitsrecht.

Die RIchter des OLG Hamburg haben nun eine differenzierte Antwort auf die Frage gegeben.

Grundsätzlich sei eine Online-Veröffentlichung zulässig, wenn die Bestimmungen des jeweiligen Sportverbandes dies vorsähen. Im vorliegenden Fall seien die Daten jedoch über einen Zeitraum von 6 Monaten publiziert gewesen, während die Verwarnung nach 3 Monaten weggefallen sei.

Angesichts dieses Umstandes sei es unverhältnismäßig gewesen, dass die Informationen ein halbes Jahres online zum Abruf bereit gehalten worden seien. Insbesondere weil die Daten weltweit für jedermann einsehbar gewesen seien, überwiege spätestens nach Ablauf der 3 Monate das Interesse des Klägers auf Anonymität.

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