Die Drohung mit einer Datenübermittlung an die SCHUFA, obgleich der Schuldner die Forderung mehrfach bestritten hat, ist rechtswidrig <link http: www.rechtsprechung.niedersachsen.de jportal portal page _blank external-link-new-window>(OLG Celle, Urt. v. 19.12.2013 - Az.: 13 U 64/13).
Die Beklagte war ein Inkassounternehmen.
Der Kläger erhielt außergerichtlich ein Mahnschreiben wegen einer angeblich nicht bezahlten Forderungen. Er bestritt diesen Anspruch. Gleichwohl mahnte die Beklagte als Inkassounternehmen den Kläger nun an und verwendete dabei nachfolgenden Hinweis:
"Darüber hinaus informieren wir Sie gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz, dass wir Ihre Daten aus dem genannten Schuldnerverhältnis gespeichert haben. Eine Meldung dieser Daten an die Schufa Holding AG kann bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen des § 28 a BDSG nicht ausgeschlossen werden.“
Der Kläger schaltete daraufin seinen Anwalt, der die Forderungen bestritt und die Beklagte auffordere, es zu unterlassen, weiterhin mit SCHUFA-Eintragungen zu drohen.
Einige Zeit später erhielt der Kläger erneut Post von der Beklagten. Diesmal lautete der Inhalt:
"Darüber hinaus informieren wir Sie hiermit erneut darüber, dass wir bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen des § 28 a BDSG und Nichtzahlung der Forderung berechtigt sind, Ihre Daten aus dem genannten Schuldverhältnis an die Schufa Holding AG zu übermitteln. Dies kann zur Verschlechterung Ihrer Bonität führen. Wir übermitteln personenbezogene Schuldner- und Bearbeitungsdaten nur dann an Dritte, wenn die Forderung einredefrei und unbestritten ist.“
Das OLG Celle stufte dieses zweite Schreiben als rechtswidrig ein.
Es bestehe die ernstliche und unmittelbare Gefahr, dass die Beklagte die Daten an die SCHUFA übermittle, obgleich die gesetzlichen Voraussetzungen - eine unbestrittene Forderung - nicht vorlägen.
Bereits die Wiederholung des Hinweises mit einer SCHUFA-Eintragung lasse befürchten, dass die Beklagte davon ausginge, zu einer Mitteilung berechtigt zu sein, obgleich der Kläger die Begründetheit des Anspruchs mehrfach in Frage gestellt habe.
Auch der am Ende liegende Zusatz, dass eine Datenübermittlung nur bei einredefreien und unbestrittenen Forderungen erfolge, reiche nicht aus, um die Verwerflichkeit des Handelns zu entkräften. Vielmehr werde dieser Satz in aller Regel gar nicht oder nur sehr begrenzt wahrgenommen. Zudem sei die Formulierung nur begrenzt laienverständlich.
Daher verletze das zweite Schreiben der Beklagten den Kläger in seinen Allgemeinen Persönlichkeitsrechten.