Das LG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile drohung-mit-veroeffentlichung-einer-strafanzeige-im-internet-unzulaessig-28-o-410-08-landgericht-koeln-20091021.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 21.10.2009 - Az.: 28 O 410/08) hat entschieden, dass es rechtswidrig ist, wenn der Gläubiger einer Forderung dem Schuldner damit droht, eine Strafanzeige im Internet zu veröffentlichen.
Der Beklagte war Inhaber eine Forderung gegen den Kläger. Seine Anwältin schrieb dem Kläger:
"Der Schrift- bzw. E-Mail-Verkehr bzgl. der Bestellung einer Kamera EOS 450 D ist bekannt. Ihre beharrliche Verweigerungshaltung, den zugesagten Betrag nach Stornierung des Auftrages an meinen Mandanten zu überweisen, lässt nur den Schluss auf ein absichtliches, geplantes betrügerisches Verhalten zu.
Zur Zahlungsvermittlung des Betrages in Höhe von 498,00 EUR setze ich Ihnen hiermit letztmalig eine Frist bis kommenden Freitag, den 05.06.2009 - 14 Uhr - Eingang auf dem Konto meines Mandanten (…).
Sollten Sie diese Frist fruchtlos verstreichen lassen, werde ich namens meines Mandanten Strafanzeige stellen, Klage erheben und die Strafanzeige im Internet in den entsprechenden Foren veröffentlichen."
Die Kölner Richter sahen dies als rechtswidrig an. Es handle sich bei dem Schreiben um eine strafbare Nötigung, denn die Androhung der Veröffentlichung habe den Zweck, den Schuldner unter Druck zu setzen.
Ein solches Verhalten sei auch nicht durch das Vorhandensein der Forderung gerechtfertigt. Ein Gläubiger sei verpflichtet, den Rechtsweg zu beschreiten, um den Kläger zur Zahlung zu veranlassen. Dass die Veröffentlichung der Strafanzeige möglicherweise für sich zulässig sei, führe nicht dazu, dass sie zur Drohung eingesetzt werden dürfe, insbesondere dann nicht, wenn eine Inadäquanz zwischen der Veröffentlichung und dem erstrebten Zweck bestehe.
Eine solche Inadäquanz ergebe sich vorliegend daraus, dass die dem Verfügungskläger zuvor gesetzte Frist noch nicht einmal abgelaufen gewesen sei.