Ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO entfällt, wenn die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht überwiegt (OLG Brandenburg, Beschl. v. 05.11.2025 - Az.: 1 U 16/25).
Die Klägerin verlangte von der gegnerischen Anwältin Auskunft über ihre gespeicherten personenbezogenen Daten nach der DSGVO. Die Anwältin war im Rahmen eines Unterhaltsverfahrens aktiv geworden und hatte Angaben zur Tätigkeit der Klägerin in der Erotikbranche gemacht.
Die Klägerin sah darin eine mögliche Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte und verlangte auf Grundlage von Art. 15 DSGVO Auskunft.
Das OLG Brandenburg lehnte dieses Begehren ab.
Der Anspruch aus Art. 15 DSGVO sei im vorliegenden Fall ausgeschlossen, weil der Schutz des Anwaltsgeheimnisses überwiege. Nach Art. 23 Abs. 1 DSGVO in Verbindung mit § 29 BDSG und § 43a BRAO müsse der Schutz vertraulicher Mandatsinformationen gewahrt bleiben.
Die angeforderten Informationen würden unter das Anwaltsgeheimnis fallen. Es handle sich auch nicht um allgemein bekannte oder nicht schutzbedürftige Informationen.
Zudem habe die Anwältin im Rahmen ihrer beruflichen Pflichten gehandelt. Ihr Vortrag sei nicht diffamierend oder sachfremd, sondern ziele auf eine Einschätzung des Einkommens der Klägerin für die Unterhaltsberechnung.
Es gebe keine Anzeichen, dass die Beklagte den Bezug zur Tätigkeit der Klägerin in der Erotikbranche aus eigenem Antrieb oder ohne sachlichen Anlass hergestellt habe:
“Die begehrte Auskunft unterfällt dem Anwaltsgeheimnis.”
Und weiter:
“Darüber hinaus bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den Bereich des pflichtgemäßen beruflichen Handelns als Rechtsanwältin verlassen hat und nicht (mehr) als Organ der Rechtspflege tätig geworden wäre.”