Das DSGVO-Beschwerderecht nach Art. 77 DSGVO ist höchstpersönlicher Natur und somit nicht vererbbar (OVG Koblenz, Urt. v. 28.11.2025 - Az.: 10 A 11059/23.OVG).
Die Klägerin machte die DSGVO-Beschwerderechte ihrer verstorbenen Ehefrau geltend. Sie teilte der Datenschutzbehörde mit, dass Gesundheitsdaten ihrer verschiedenen Gattin unerlaubt weitergegeben worden seien. Da sie Alleinerbin war, war sie der Ansicht, sie dürfe deren Datenschutzrechte weiterverfolgen.
Das OVG Koblenz verneinte juedoch die Berechtigung der Klägerin, da das Beschwerderecht höchstpersönlicher Natur sei und mit dem Tod ende.
Das Gericht stellte klar, dass das Datenschutzrecht der EU nur lebende Personen schützt. Mit dem Tod einer Person enden ihre Datenschutzrechte. Auch wenn zu Lebzeiten ein möglicher Verstoß vorliege, bleibe das Beschwerderecht nicht bestehen.
Der Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts bedeute nicht, dass Erben automatisch Datenschutzbeschwerden einlegen dürften. Stattdessen könnten nahe Angehörige etwaige Persönlichkeitsverletzungen auf zivilrechtlichem Weg verfolgen.
Es gebe zwar in einzelnen Gesetzen Regelungen zum Schutz von Daten Verstorbener, ein allgemeiner Anspruch auf Datenschutzbeschwerde sei jedoch nicht vorgesehen:
"Das Schutzregime der Datenschutz-Grundverordnung bezieht sich grundsätzlich („nur“) auf den Schutz lebender natürlicher Personen. (...)
Hiervon ausgehend geht das Recht zur Datenschutzbeschwerde nach Art.77 Abs.1 DSGVO grundsätzlich mit dem Tod der betroffenen Person unter. Eine übergangsfähige Rechtsposition (...) besteht nicht. (...)
Das Verständnis von Art.77 Abs.1 DS-GVO als ein auf den Einzelnen bezogenes höchstpersönliches Recht wird zudem durch die in Art.80 DS-GVO getroffene Regelung bestätigt."