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Kategorie: Onlinerecht

LG Frankfurt a.M.: DSGVO-Einwilligung muss Unternehmer nachweisen

Ein Unternehmer, der sich für die Veröffentlichung eines Online-Videos auf eine Einwilligung nach der DSGVO beruft, ist hierfür beweispflichtig. Es reicht für einen Fall des berechtigten Interessens nach Art. 6 Abs.1 f) DSGVO nicht aus, sich auf einfache Werbeinteressen zu berufen (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 13.09.2018 - Az.: 2-03 O 283/18).

Der Beklagte betrieb einen Frisör-Salon und veröffentlichte online ein Video, auf dem die Klägerin zu sehen war. Diese wehrte sich gegen die Publikation und trug vor, sie habe keine Einwilligung erteilt.

Der Unternehmer hingegen behauptete, dass in seinem Ladengeschäft regelmäßig Video- und Bildaufnahmen erfolgten, welche die Arbeiten der Angestellten im Bereich der unterschiedlichsten Frisurentechniken an dafür vorgesehenen Haarmodellen dokumentierten. Diese Aufnahmen würden zu Werbezwecken im Internet veröffentlicht. Diese Aufnahmen erfolgten stets ausschließlich im Beisein der Haarmodelle und grundsätzlich unter Ausschluss weiterer Kunden an dafür bestimmten ausgewählten Terminen.

Die Klägerin habe ohne Termin den Frisör-Salon aufgesucht, als Videoaufzeichnungen stattgefunden hätten. Ihr sei erläutert worden, dass zu diesem Zeitpunkt Videoaufnahmen zum Zwecke der Veröffentlichung durchgeführt würden. Die Klägerin habe signalisiert, dass dies für sie kein Problem darstelle und sie damit einverstanden sei. 

Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Entfernung des Videos.

Nach der DSGVO treffe ihn die Beweislast für das Vorliegen einer entsprechenden Einwilligung. Dieser Beweislast sei der Beklagte nicht nachgekommen.

Die Klägerin habe eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, in der sie bestätigt habe, dass sie keine Zustimmung erteilt habe. Der Beklagte und auch etwaige von ihm benannte Zeugen seien in der mündlichen Verhandlung hingegen nicht zugegen gewesen. Insofern sei er beweisfällig geblieben.

Die Veröffentlichung sei auch nicht durch den Fall der berechtigten Interessen nach Art. 6 Abs.1 f) DSGVO abgedeckt. Zwar sei Werbung grundsätzlich als berechtigtes Interesse anerkannt (ErwGr 47 DSGVO). Es sei jedoch bereits fraglich, ob diese Werbung unter Verwendung von bildlichen Aufnahmen von Kunden ohne weiteres als erforderlich im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sei.

Diese Frage könne jedoch unbeantwortet bleiben, denn in jedem Fall widerspreche es den vernünftigen Erwartungen (vgl. ErwGr 47 DSGVO) eines Kunden in einem Frisör-Salon, dass sein Besuch filmisch festgehalten und zur Bewerbung im Internet verwendet werde.

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