Der ehemaliger Berater eines Sozialverbandes muss es hinnehmen, dass über seine Tätigkeit kritische Äußerungen in einem Fernsehbericht vorgenommen werden <link http: www.online-und-recht.de urteile berater-hat-keinen-unterlassungsanspruch-bezueglich-wahrer-aussagen-im-tv-27-o-704-09-landgericht-berlin-20091110.html _blank external-link-new-window>(LG Berlin, Urt. v. 10.11.2009 - Az.: 27 O 704/09).
Der Kläger war hauptsächlich als Berater tätig, der schwerpunktmäßig mit der Sanierung notleidender Sozialverbände beschäftigt war. Er erhielt ein Pauschalhonorar und war von der Erbringung von Stundennachweisen freigestellt. Der Beratungsvertrag wurde von dem neu eingesetzten Geschäftsführer beendet.
Der Kläger war aufgrund seiner Tätigkeit in die öffentliche Kritik geraten. Über diesen Umstand wurde ein TV-Bericht ausgestrahlt. In diesem Bericht äußerte sich der Beklagte über den Kläger und erklärte, er wisse nicht, was der Berater für sein monatliches Gehalt gemacht habe, weil es darüber keine Unterlagen gebe.
Dies sah der Kläger als unzulässig an und klagte.
Und verlor vor dem LG Berlin. Die getätigten Äußerungen des Beklagten seien weder ehrverletzend noch unwahr.
So sei es objektiv richtig, denn es würden tatsächlich schriftliche Vereinbarungen fehlen. In diese Richtung sei auch die Erklärung des Beklagten zu interpretieren.
Auch fehle es an einer Ehrverletzung, denn der Beklagte habe lediglich die objektive Sachlage mit seiner Äußerung wiedergegeben.