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Kategorie: Markenrecht

LG Freiburg: Ehemaliger Namensgeber eines Repetitoriums muss Fortführung nicht hinnehmen

Das LG Freiburg <link http: www.online-und-recht.de urteile namensverletzung-des-ehemaligen-gesellschafters-bei-umfirmierung-eines-repetitoriums-12-o-91-08-landgericht-freiburg-20090504.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 04.05.2009 - Az.: 12 O 91/08) hat entschieden, dass ein ehemaliger Namensgeber und Gesellschafter eines juristischen Repetitoriums es nicht akzeptieren muss, dass sein Name trotz Umfirmierung und inhaltlicher Änderung weiter verwendet wird.

Der Kläger war ehemaliger Gesellschafter eines juristischen Repetitoriums, welches in der Bezeichnung den bürgerlichen Namen des Klägers trug. Wenig später zerstritten sich die einzelnen Gesellschafter und es kam zum Bruch. Der Kläger kündigte außerordentlich die Vertragsbeziehungen und schied aus der Gesellschaft aus.

Der Unternehmensgegenstand wurde von den übrigen Gesellschaftern verändert, so dass Tätigkeitsschwerpunkt u.a. die Aus- und Fortbildung von steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Unternehmensjuristen war. Der klägerische Name blieb Bestandteil des Firmennamens.

Der Kläger sah sich dadurch in seinen Namensrechten verletzt.

Zu Recht wie die Freiburger Richter urteilten.

Der Kläger habe weder ausdrücklich noch stillschweigend habe er in eine Namensnutzung eingewilligt.

Ein solches Recht lasse sich auch nicht aus der ursprünglichen Gesellschafterstellung ableiten. Zum einen habe der Kläger wirksam außerordentlich die Vertragsbeziehungen beendet. Zum anderen sie durch die inhaltliche Veränderung der Tätigkeitsschwerpunkte ohnehin der ursprüngliche, vereinbarte Unternehmensgegenstand nicht mehr aufrecht erhalten worden.

Der Kläger könne daher Unterlassung seines Namens verlangen.

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