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Kategorie: Onlinerecht

EFTA-Gerichtshof: Eine Webseite kann als "dauerhafter Datenträger" eingestuft werden

Eine Webseite ist ein "dauerhafter Datenträger" im Sinne der Versicherungsvermittlungs-Richtlinie, wenn die Homepage über einen längeren Zeitraum abrufbar und nicht einseitig veränderbar ist, so der EFTA-Gerichtshof <link http: www.online-und-recht.de urteile webseite-ist-dauerhafter-datentraeger-e-4-09-efta_gerichtshof--20100127.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 27.01.2010 - Az.: E-4/09).

Der Gerichtshof der EFTA (European Free Trade Association) hatte über das Merkmal des "dauerhaften Datenträgers" in der Europäischen Versicherungsvermittlungs-Richtlinie zu entscheiden. Das Gesetz bestimmt, dass ein Versicherungsvermittler seinen Belehrungspflichten nur dann nachkommt, wenn die Informationen als dauerhafter Datenträger abrufbar sind.

Die Frage, die sich nun stellte: Ist auch eine Webseite ein solcher "dauerhafter Datenträger"?

Die Antwort des Gerichtshof: Ja, auch eine Webseite kann ein "dauerhafter Datenträger sein", wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Die Informationen müssen über einen dem jeweiligen Zweck dienenden angemessenen Zeitraums abgerufen werden können, d. h. so lange, wie sie für den Verbraucher zur Wahrung seiner Interessen, die von seiner Beziehung zum Versicherungsvermittler herrühren, sachdienlich sind. Diese Frist kann die Zeit abdecken, während der Vertragsverhandlungen stattgefunden haben, auch wenn diese nicht den Abschluss eines Versicherungsvertrags zur Folge hatten, die Laufzeit eines abgeschlossenen Versicherungsvertrags und, soweit erforderlich, den Zeitraum nach Vertragsende.

2. Wenn die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen gesichert ist, d. h. die Informationen müssen so abgespeichert werden, dass sie nicht einseitig vom Versicherungsvermittler geändert werden können.

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