"Einmal ist keinmal" lautet ein gängiges Sprichwort. Das sieht der EuGH anscheinend anders, denn in einer aktuellen Entscheidung <link http: www.online-und-recht.de urteile wettbewerbswidrige-absprache-bereits-bei-einem-treffen-ueber-punktuelle-abstimmung-c-8-08-europaeischer_gerichtshof--20090604.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 04.06.2009 - Az.: C-8/08) hat er bereits ein einmaliges Treffen von Unternehmen ausreichen lassen, um einen Kartellrechts-Verstoß zu bejahen.
Fünf niederländische Mobilfunkbetreiber trafen sich einmalig, um über eine Kürzung der Händlervergütungen für Handy-Verträge zu sprechen. Die zuständige Behörde sah darin eine unzulässige wettbewerbswidrige Absprache und verhängte entsprechende Bußgelder.
Zu Recht wie nun die EuGH-Richter entschieden.
Ein abgestimmtes Verhalten sei nicht nur dann rechtswidrig, wenn es sich tatsächlich auf den Wettbewerb auswirke, sondern bereits dann, wenn es einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolge und konkret geeignet sei, den Wettbewerb zu beeinträchtigen oder zu verfälschen. So könne bereits ein Austausch von Informationen unter Mitbewerbern eine bestehende Ungewissheit über das Marktgeschehen verringern oder beseitigen und so den Wettbewerb in diesem Punkt beschränken.
Dies gelte auch dann, wenn die Abstimmung nicht die Verbraucherpreise betreffe. Auch eine Abstimmung über sonstige Geschäftsbedingungen sei wettbewerbswidrig.
Nicht erforderlich sei es auch, dass die Unternehmen sich mehrfach träfen. Wenn es um eine punktuelle, einzelfallbezogene Abstimmung gehe, reiche bereits ein einziges Treffen aus. Also nichts mit "Einmal ist keinmal".