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OLG Karlsruhe: Elektronischer Marktplatz haftet auch bei wettbewerbswidriger Werbung von Dritten

Ein elektronischer Marktplatz für Apotheken kann unter gewissen Umständen auch für die wettbewerbswidrige Werbung von Dritten auf Unterlassung haften (OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.12.2022 - Az.: 4 U 262/22).

Inhaltlich ging es um eine Online-Werbung bei Facebook, die für eine Video-Sprechstunde für gesetzlich Krankenversicherte warb, die wettbewerbswidrig war In der Anzeige war das Portal der Beklagten verlinkt.

Die Beklagte verteidigte sich damit, dass sie ein elektronischer Marktplatz für Apotheken sei und es unklar sei, von wem die beanstandete Anpreisung stamme.

Das OLG Karlsruhe überzeugte diese Argumente nicht.

Das Gericht stellte vielmehr eine Verantwortlichkeit der Beklagten fest:

"Die Beklagte ist Schuldner des Unterlassungsanspruchs nach § 8 Abs. 1 UWG und damit passivlegitimiert, obwohl die Beklagte selbst keine Versandapotheke betreibt, vielmehr als elektronischer Marktplatzbetreiber für Apotheken, die den Webshop der X- Apotheke B.V nutzen, nach § 5 TMG für die Homepage verantwortlich zeichnet.

In der streitgegenständlichen Werbung in Facebook und dem Werbeflyer wird auf die Homepage www.xxx.com verwiesen, die laut Impressum von der Beklagten betrieben wird und über die der Kunde zu den in der streitgegenständlichen Werbung beworbenen Dienstleistungen gelangt. Der Link in der Facebook-Anzeige und der QR-Code auf dem Werbeflyer führen direkt zu dieser Internetseite, so dass alles dafür spricht, dass die Werbung in Facebook und im Flyer nicht von einem (unbekannten) Dritten, sondern von der Beklagten stammt oder zumindest mit ihrem Wissen und Einverständnis verbreitet wird."

Und weiter:

"Der Umstand, dass die streitgegenständliche Werbung nach dem jüngsten – streitigen – Vortrag der Beklagten ausschließlich von der Versandhandelsapotheke X-Apotheke B.V. zu verantworten sei, führt zu keiner anderen Bewertung.

Denn auf den Werbemedien selbst ist nur der Name der Homepage „xxx.com“ erkennbar. Folgt man dem Verweis auf die Homepage, lässt sich zwar feststellen, wer Anbieter der beworbenen Leistung ist, nicht aber, wer für die Werbung verantwortlich zeichnet.

Ob die X-Service B.V. oder die X-Apotheke B.V. die Leistung bewirbt, ist für den durchschnittlich aufgeklärten, verantwortlichen und vernünftigen Verbraucher nicht erkennbar. Da die Werbung zur Internetseite der Beklagten führt und von dort zu den beworbenen Angeboten weiterleitet, ist davon auszugehen, dass dies nicht ohne ihr Wissen geschieht.

Die Beklagte macht sich die Werbung damit jedenfalls zu eigen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte angesichts der fast nicht unterscheidbaren Firmenbezeichnungen und der Tatsache, dass sie sich selbst auf der Homepage unter dem Reiter „über uns“ als „Ihre X-Apotheke“ bezeichnet hat (...), den Anschein gesetzt hat, dass die Werbung von ihr stammt bzw. (mit-)verantwortet wird.

Die Beklagte muss sich jedenfalls aufgrund dieses veranlassten Rechtsscheins die auf ihre Homepage verweisende Werbung für über ihre Homepage zugängliche Dienstleistungen als eigene Werbung zurechnen lassen.

Für dieses Ergebnis spricht im Übrigen auch die Heranziehung des wettbewerbsrechtlichen Irreführungsverbots, das bei speziell mit dem Internet zusammenhängenden Phänomenen als eine Art Auffangtatbestand dient (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/ Feddersen, 40. Aufl. 2022, UWG § 5 Rn. 2.128). Gleiches gilt bei Heranziehung des Rechtsgedankens des § 8 Abs. 2 UWG. Denn die Beklagte wird von denselben Geschäftsführern wie die X-Apotheke B.V. betrieben, teilt sich mit letzterer nicht nur dieselbe Postanschrift, dieselbe Service-Telefonnummer und dieselbe E-Mail Anschrift, sondern auch die Homepage, die die X-Apotheke B.V. zum Vertrieb ihrer Produkte benutzt."

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