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Kategorie: Datenschutzrecht

VG Berlin: Eltern müssen bei DSGVO-Auskunft für Kinder einig sein

Für die Beantragung einer DSGVO-Datenschutzauskunft für sein Kind benötigt man die Zustimmung des anderen Elternteils.

Bei gemeinsamem Sorgerecht können getrennt lebende Eltern die Auskunftsrechte ihres Kindes gemäß der DSGVO nur gemeinsam ausüben (VG Berlin, Urt. v. 30.06.2026 - Az.: 42 K 41/25).

In dem zugrundeliegenden Fall beantragte ein Vater, der von seiner Partnerin getrennt lebte, bei der Kita seines Sohnes die DSGVO-Auskunft über die Entwicklungsdokumentationen des Kindes. Beide Elternteile hatten das gemeinsame Sorgerecht.

Die Kita lehnte den Antrag jedoch ab, da die Mutter dem Auskunftsbegehren nicht zugestimmt hatte.

Der Vater wandte sich daraufhin an die Berliner Datenschutzaufsicht und klagte schließlich gegen deren Abschlussnachricht.

Das VG Berlin wies die Klage ab.

Die Datenschutzaufsicht habe die Beschwerde bereits ausreichend geprüft und sei nicht verpflichtet, erneut darüber zu entscheiden.

Das Gericht stellte klar, dass nicht der Vater, sondern das Kind die betroffene Person im Sinne der DSGVO sei.

Eltern könnten die DSGVO-Rechte ihres Kindes nur dann ausüben, wenn sie es wirksam vertreten dürfen. Bei gemeinsamem Sorgerecht und getrennter Lebensführung sei für Entscheidungen in wichtigen Angelegenheiten das Einvernehmen beider Elternteile erforderlich.

Da die Entwicklungsdokumentation der Kita Fragen der Bildung und Erziehung betreffe, zähle sie zu den wichtigen Angelegenheiten.

Ohne Zustimmung der Mutter war der Vater demnach nicht berechtigt, im Namen des Kindes Auskunft zu verlangen.

Wer für ein minderjähriges Kind eine DSGVO-Auskunft begehre, müsse entweder allein sorgeberechtigt sein oder das Einverständnis des anderen sorgeberechtigten Elternteils nachweisen:

"Denn dem Kläger stand ohne das Einvernehmen der Kindesmutter kein auf Art. 15 DSGVO fußender Anspruch zu, Auskunft über die personenbezogenen Daten seines Sohnes in Form der Übersendung der Entwicklungsdokumentationen der Kindertagesstätte zu erhalten. (…) 

Zutreffend geht die Beklagte weiter davon aus, dass eine rechtswirksame Vertretungsmacht vorliegen muss, wenn nicht die betroffene Person selbst, sondern eine andere Person in Stellvertretung die Rechte aus Art. 15 DSGVO für die betroffene Person geltend macht (...).

Vertreten durfte der Kläger seinen Sohn insoweit aber nicht allein. Vielmehr bedurfte er des Einvernehmens der Kindesmutter, von der er getrennt lebt und die gemeinsam mit ihm sorgeberechtigt ist."

Die Aufsichtsbehörde habe dies nachvollziehbar geprüft und den Vater zu Recht auf den familiengerichtlichen Weg verwiesen. Ein weiteres behördliches Einschreiten komme nur in Betracht, wenn eine klare Vertretungsbefugnis vorliege, was hier nicht der Fall gewesen sei.

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