BMW kann den Vertrieb von Autoplaketten, auf denen das BMW-Logo abgebildet ist, verbieten lassen, wenn es sich bei den Plaketten nicht um Originale handelt. Ein zulässiges Ersatzteilgeschäft im Sinne des Markenrechts, welches die Benutzung erlauben würde, liegt dann nicht vor <link http: www.online-und-recht.de urteile bmw-darf-vertrieb-nicht-originaerer-plaketten-verbieten-312-o-366-10-landgericht-hamburg-20110322.html _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Urt. v. 22.03.2011 - Az.: 312 O 366/10).
Die Beklagte, ein Vertrieb für Autoteile, bot eine größere Stückzahl mit dem BMW-Logo versehener Plaketten an. Bei diesen Plaketten handelte es sich um Repliken. Dies war jeweils auf der Rückseite der Plakette mit der Abkürzung "Repl." gekennzeichnet.
BMW sah darin eine Verletzung ihrer Markenrechte. Die Beklagte hingegen war der Ansicht, es handle sich um ein zulässigen Ersatzteilgeschäft, bei dem die Verwendung fremder Marken zwangsweise erlaubt sei.
Die Hamburger Richter verurteilten die Beklagte zur Unterlassung.
Es handle sich nicht um den Vertrieb von zulässigen Ersatzteilen. Denn der Kunde gehe angesichts der Gestaltung davon aus, dass die Plaketten von BMW selbst stammen würden. Dies sei aber gerade nicht der Fall.
Diese Irreführung werde auch nicht durch den Hinweis "Repl." auf den Produkten beseitigt. Denn ein Großteil der Kunden würde die Rückseite der Ware gar nicht einsehen können oder wollen, zumal die Plakette nicht selten bereits auf dem Auto angebracht sei.
Die Beklagte könne sich daher nicht auf die markenrechtlichen Ausnahmevorschriften berufen.