Das VG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile polizeiliche-generalklausel-auch-bei-internetbetrug-anwendbar-20-k-1861-08-verwaltungsgericht-koeln-20090514.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 14.05.2009 - Az.: 20 K 1861/08) hat entschieden, dass die Polizei erkennungsdienstliche Maßnahmen, die auf die polizeiliche Generalklausel gestützt sind, auch zur präventiven Bekämpfung von Internetbetrug durchführen darf.
Gegen den Kläger erfolgte duch die Polizeibehörde die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen. Das Amt stützte ihre Maßnahme auf die Tatsache, dass der Kläger in der Vergangenheit bereits in einer Vielzahl von Strafverfahren wegen verschiedener Delikte, vor allem wegen Internetbetrugs, auffällig geworden war.
Der Kläger war der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine solche Maßnahme nicht vorliegen würden, da aktuell kein Strafverfahren gegen ihn anhängig sei und es an einem gesicherten Verdacht einer weiteren Straftat fehle.
Die Richter folgten nicht dieser Einschätzung, sondern hielten die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen für nicht zu beanstanden.
Im Rahmen einer Abwägung habe das Interesse des Klägers gegenüber dem öffentlichen Interesse hinten anzustehen. Insbesondere Internetbetrügereien würden die Gefahr beinhalten, weitere Identitätstäuschungen vorzunehmen. Zur Prävention solcher Taten sei die Anordnung daher rechtmäßig.