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Kategorie: Wirtschaftsrecht

VG München: Erotik-Laden darf auch an Sonn- und Feiertagen öffnen

Die 16. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts München hat mit Urteil vom 22. Mai 2012 entschieden, dass die Betreiberin eines Erotik-Ladens im Untergeschoß des Münchener Hauptbahnhofes auch an Sonn- und Feiertagen die folgenden Gegenstände verkaufen darf: DVDs, Druckerzeugnisse (Bücher, Zeitschriften, Magazine), Kondome, Cremes und Einweg-Cameras.

Die Klage blieb hingegen erfolglos, soweit auch weitere Gegenstände (wie etwa Spiele und Geschenkartikel) verkauft werden sollten.

Dies ergibt sich nach Auffassung des Gerichts, wie sie in der gestrigen mündlichen Verhandlung zum Ausdruck kam, daraus, dass sich das Ladenlokal der Klägerin einerseits noch auf einem Personenbahnhof (Hauptbahnhof) befindet und es sich andererseits bei den erstgenannten Artikeln unabhängig von deren Inhalt tatsächlich um „Reisebedarf“ handeln kann.

Eine ausführliche Entscheidungsbegründung steht noch aus.

Quelle: Pressemitteilung des VG München v. 23.05.2012

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