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LAG Hannover: Arbeitnehmer hat kein DSGVO-Löschungsanspruch auf Inhalte aus Papier-Personalakte

Ein Ex-Arbeitnehmer hat gegen seinen Arbeitgeber keinen DSGVO-Anspruch auf Löschung einer Abmahnung aus der Personalakte, wenn diese in Papierform geführt wird. Es gilt vielmehr vorrangig der Grundsatz der Vollständigkeit.(LAG Hannover, Urt. v. 04.05.2021  Az.: 11 Sa 1180/20).

Im vorliegenden Rechtsstreit ging es um die Frage, ob ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entfernung einer ausgesprochenen Abmahnung aus seiner Personalakte hat, nachdem das Arbeitsverhältnis beendet ist. Die Frage, ob die Abmahnung berechtigt war, war gerichtlich nicht abschließend geklärt.

Nun begehrte die Klägerin die Entfernung der arbeitsrechtlichen Rüge.

Das LAG Hannover lehnte dies ab.

Es gelte in derartigen Fällen vorrangig der Grundsatz der Vollständigkeit vor dem Prinzip der Datensparsamkeit:

"Art. 17 Abs. 3 DSGVO macht einen generellen Vorbehalt zu Gunsten gesetzlicher Aufbewahrungsfristen. Diese können im Arbeitsverhältnis insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Art sein. In der Literatur wird dazu vertreten, dass personenbezogene Daten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses generell zu löschen seien, soweit keine Aufbewahrungspflichten gelten (...).

In der Konsequenz würde dies allerdings bedeuten, dass der Arbeitgeber nach Beendigung eines jedem Arbeitsverhältnisses den vorhandenen Datenbestand des ausscheidenden Arbeitnehmers danach sortieren müsste, ob Aufbewahrungsfristen bestehen oder nicht."

Und weiter:

"Allerdings bestehen für den Anwendungsbereich der noch traditionell in Papierform geführten Personalakten erhebliche Zweifel, ob oder wieweit diese vom Regelungsbereich der DSGVO und des BDSG erfasst werden.

In Art. 2 Abs.1 und Art. 4 Nr. 6 DSGVO wird der Begriff der Dateisysteme zugrunde gelegt. Unabhängig von der Frage, ob dieser Begriff zwischen automatisierten und nicht automatisierten Vorgängen unterscheidet (...), ist in Erwägungsgrund 15 der Richtlinie ausdrücklich formuliert, dass Akten, die nicht nach bestimmten Kriterien geordnet sind, nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen sollen. Zutreffend weisen Gierschmann/Schlender aaO. Rn. 9 darauf hin, dass für Akten, - insbesondere Personalakten – rechtlich der Grundsatz der Vollständigkeit bestimmend ist und nicht der Grundsatz der Datensparsamkeit. Der Berufungsbegründung lassen sich weiterführende Überlegungen hinsichtlich dieser sehr grundsätzlichen Fragen nicht entnehmen.

Soweit ersichtlich, ist bisher in der Instanzrechtsprechung lediglich vereinzelt ein datenschutzrechtlicher Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung nach Ende des Arbeitsverhältnisses angenommen worden (LAG Sachsen-Anhalt 23.11.18, 5 Sa 7/17, NZA-RR 109, 335). Eine klärende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts dazu steht noch aus. Die Kammer ist der Auffassung, dass auch die datenschutzrechtlichen Neuregelungen auf Basis der DSGVO eine derartig grundlegende Veränderung des Rechtsschutzes zumindest im Bereich der in Papierform geführten Personalakten nicht erfordern."

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