Auch wenn ein ehemaliges RAF-Mitglied geradewegs in eine Kamera blickt, muss es nicht hinnehmen, dass ein Foto von ihm in der Presse veröffentlicht wird, denn es ist trotz der Blickrichtung von keinem Einverständnis auszugehen <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-einwilligung-von-ex-raf-mitglied-zu-foto-verbreitung-durch-blick-in-die-kamera-27-o-846-09-landgericht-berlin-20091008.html _blank external-link-new-window>(LG Berlin, Urt. v. 08.10.2009 - Az.: 27 O 846/09).
Der Kläger, ein ehemaliges RAF-Mitglied, wurde in der Vergangenheit die Ermordung des Arbeitgeberpräsidenten vorgeworfen, weswegen er bis 1999 eine Haftstrafe zu verbüßen hatte. Aufgrund neuer Vorwürfe wurde ein noch nicht abgeschlossenes Ermittlungsverfahren wegen Mordes des Generalbundesanwalts eingeleitet.
Die Beklagte berichtete in ihrer Zeitung über diesen Umstand und veröffentlichte ein Bild des Klägers, auf dem er gerade und starr in die Kamera blickte. Der Kläger wandte sich gegen die Veröffentlichung, da er hierin nicht eingewilligt hatte.
Die Berliner Richter gaben dem Kläger Recht.
Eine Einwilligung ergebe sich nicht bereits aus der Blickrichtung des Klägers.
Das Handeln der Zeitung sei auch nicht als Ereignis der Zeitgeschichte einzustufen, was das Erfordernis der Zustimmung ausnahmsweise entfallen lassen könne.
Zwar bestünde hinsichtlich der RAF-Taten durch die Neuaufnahme des Ermittlungsverfahrens eine gewisse Aktualität, jedoch überwiege das Interesse des Klägers auf Resozialisierung gegenüber dem Informationsinteresse der Allgemeinheit.