Eine durch eine Behörde verhängte Fahrtenbuchauflage ist durch die öffentlichen Interessen iSd. Art. 6 Abs.1 e) DSGVO gedeckt, da damit die Abwehr von Gefahren erzielt werden soll (OVG Hamburg, Beschl. v. 01.12.2020 - Az.: 4 Bs 84/20).
Die Klägerin betrieb bundesweit gewerbliche Autovermietung. Gegen sie erging eine Fahrtenbuchauflage, weil bei einem Verkehrsverstoß die betreffende Fahrerin nicht festgestellt werden konnte.
Das Unternehmen wehrte sich u.a. gegen diese Verpflichtung mit dem Argument, es verstoße gegen die DSGVO, wenn sie Daten der einzelnen Mieter ausführlich erheben müsse.
Das OVG Hamburg lehnte das Rechtsmittel der Klägerin ab und stufte die Fahrtenbuchauflage als DSGVO-konform ein:
"Weiterhin erschüttert die Antragstellerin die angefochtene Entscheidung nicht, soweit sie der Auffassung ist, die Auferlegung der Fahrtenbuchauflage erweise sich als unverhältnismäßig und rechtswidrig, weil die DSGVO (...) es ihr untersage, die geforderten Daten über die Fahrzeugnutzung von jedem Mieter des Fahrzeugs zu erheben.
Die DSGVO lässt eine entsprechende Datenerhebung zu. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. e) DSGVO ist eine Datenverarbeitung insbesondere dann rechtmäßig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt."
Und weiter:
"Diese Voraussetzung ist erfüllt, weil die Fahrtenbuchauflage eine Maßnahme zur vorbeugenden Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs ist. Mit ihr soll dafür Sorge getragen werden, dass künftig die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist (...).
Eine rechtliche Unmöglichkeit, der Fahrtenbuchauflage nachzukommen, besteht auch deswegen nicht, weil § 31a Abs. 2 StVZO die Verpflichtung zur Dokumentation der einzelnen Fahrten nicht allein dem Fahrzeughalter auferlegt, sondern es ermöglicht, dass ein von ihm Beauftragter – hier der jeweilige Mieter des Fahrzeugs – die Eintragungen im Fahrtenbuch vornimmt. Diese Verpflichtung des Mieters ist ggf. im Mietvertrag gesondert zu regeln (...)."