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Kategorie: Onlinerecht

OLG Thüringen: Falsche Herkunftsangabe benötigt regelmäßig erklärenden Zusatz

Eine falsche Herkunftsangabe (hier: "Lausitzer Früchtchen") führt zwar nicht automatisch zu der irreführenden Annahme, sämtliche Produkte stammten aus der Lausitz. Gleichwohl ist ein erklärender Zusatz erforderlich, so das OLG Thüringen <link http: www.online-und-recht.de urteile markenrechtsverstoss-bei-irrefuehrender-werbung-mit-lausitzer-fruechtchen-1-ws-445-09-oberlandesgericht-thueringen-20091201.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 01.12.2009 - Az.: 1 Ws 445/09).

Der Zoll beschlagnahmte an der Grenze Waren, die die Klägerin, ein Gemüsebetrieb, nach Deutschland importierte. Es handelte sich um 25.000 Gewürzgurken u.a. mit der Bezeichnung "Lausitzer Frütchen".

Die Behörde sah hierin eine unzulässige geographische Herkunftsangabe und beschlagnahmten die Ware. Hiergegen wehrte sich das Unternehmen.

Und war nicht erfolgreich. Die Gewürzgläsern hätten beschlagnahmt werden dürfen, da die geographische Herkunftsangabe unzulässig sei. Die Bezeichnung "Lausitzer Frütchen" erwecke den Eindruck, die Produkte stammten aus der Lausitz, was nachweislich falsch sei.

Diesen Irrtum hätte die Klägerin, z.B. durch einen deutlichen Hinweis, aufklären müssen. Dieser Pflicht sei sie jedoch nicht nachgekommen, so dass ein Rechtsverstoß vorliege.

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