Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

LG München: Fehlende Namensbenennung in Impressum kein Wettbewerbsverstoß

Die fehlende Nennung des Namens und der UmsatzsteuerIDNr. ist nicht zwingend ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß <link http: www.online-und-recht.de urteile fehlende-namensnennung-im-impressum-muss-nicht-wettbewerbsverstoss-bedeuten-33-o-14269-09-landgericht-muenchen-20100504.html _blank external-link-new-window>(LG München, Urt. v. 04.05.2010 - Az.: 33 O 14269/09).

Der Beklagte betrieb eine Webseite. Er hatte im Impressum seinen Namen nicht angegeben, jedoch fand er sich auf der leicht überschaubaren Startseite. Gänzlich fehlte die Umsatzsteuer-IDNr. Ein Mitbewerber mahnte diese Umstände als Wettbewerbsverstoß ab.

Die Münchener Richter lehnten einen Rechtsverstoß ab.

Zwar seien die fehlenden Angaben grundsätzlich gesetzlich vorgeschrieben. Ihr Fehlen begründe jedoch keine verfolgbare Wettbewerbsverletzung.

Hinsichtlich des Namens fehle eine spürbare Beeinträchtigung bereits deswegen, weil der Name anderweitig - nämlich auf der Startseite - abrufbar sei. Bei der nicht vorhandenen UmsatzsteuerIDNr. sei ebenso eine Benachteiligung nicht erkennbar.

Ähnlich sieht dies das LG Berlin <link http: www.online-und-recht.de urteile nicht-abmahnfaehige-bagatelle-bei-fehlender-umsatzsteuer-identifikationsnummer-im-impressum-103-o-34-10-landgericht-berlin-20100831.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 31.08.2010 - Az.: 103 O 341/10), das ein fehlerhaftes Impressum (hier: fehlende RegisterNr. und fehlende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) als nicht abmahnfähig einstuft.

Rechts-News durch­suchen

26. Januar 2026
Wer ein Auto bezahlt, abholt und ein Jahr nutzt, kann sich nicht wegen eines fehlerhaften Online-Bestellbuttons vom Kauf lösen.
ganzen Text lesen
23. Januar 2026
Wer ein Angebot prüft, nachverhandelt und annimmt, kann den Vertrag nicht wegen einer Überraschungssituation nach § 312 b BGB (Außerhalb von…
ganzen Text lesen
21. Januar 2026
Unternehmen (hier: Fitness First) dürfen befristete Rabattaktionen nicht ohne sachliche Begründung verlängern, sonst täuschen sie Verbraucher.
ganzen Text lesen
13. Januar 2026
Ein Tofu-Produkt mit nur 36 % Füllmenge täuscht über den Inhalt und ist deshalb wettbewerbswidrig (Mogelpackung)
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen