Strahlt ein Fernsehsender Werbung für rechtswidriges Online-Casino aus, kann er auf Unterlassung haften (OLG Köln, Urt. v. 30.06.2022 - Az.: 6 U 47/20).
Ein Fernsehsender hatte für ein nur in Schleswig-Holstein zugelassenes Online-Casino bundesweit TV-Werbung ausgestrahlt. Hiergegen ging die Klägerin vor.
Das OLG Köln bejahte die Verantwortlichkeit:
Die bundesweite Ausstrahlung, so das Gericht, sei verboten gewesen:
"Allerdings war die bundesweite Werbung für die genannten Angebote nach dem GlüStV 2012 unzulässig und sie bleibt es auch nach dem GlüStV 2021. Daher darf für die Angebote nicht über Schleswig-Holstein hinaus geworben werden. Sofern in einem Bundesland Angebote unzulässig sind, bleibt es dort nämlich beim Werbeverbot. Auch die Einstrahlung von Werbung aus einem Erlaubnisgebiet in andere Bundesländer ist in der vorliegend praktizierten Form unzulässig.
Der GlüStV 2012 enthielt ein Werbeverbot für Glücksspielwerbung im Fernsehen (§ 5 Abs. 3 GlüStV) und überließ Art und Umfang der Zulassung von Werbung den Ländern und den von diesen zu erlassenden Werberichtlinien (§ 5 Abs. 4 GlüStV 2012), die gleichfalls von einem grundsätzlichen Verbot der Fernsehwerbung ausgehen (§ 8 Abs. 1 S. 1 Werbe-RL).
Der GlüStV 2021 lässt Werbung durch Inhaber einer Glücksspielerlaubnis zu (§ 5 Abs. 1 GlüStV 2021), knüpft sie aber an Auflagen und Nebenbestimmungen. Allein die Erlaubnis führt daher nicht zu einer grenzenlosen Werbebefugnis. Sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft kommt es vielmehr auf die Frage an, inwieweit ein Bundesland oder die Erlaubnisbehörde einem konkreten Anbieter Werbung gestattet und ob diese Gestattung auch die bundesweite Einstrahlung in Länder mit einer strengeren Erlaubnisregelung umfasst."
Hinsichtlich der Haftung des Fernsehsenders:
"Die Beklagte ist in Bezug auf das Werbeverbot passivlegitimiert. Der Verstoß war für sie auch erkennbar (...). Sie hat nicht hinreichend dargelegt, dass sie im Konzern für die Vermeidung solcher Verstöße nicht zuständig war (nachfolgend b).
a) Der Verstoß war so offensichtlich, dass die im Rundfunkbereich tätige Beklagte ihn bemerken musste. Dies ändert sich nicht dadurch, dass die Tochterunternehmen ebenso wie die Beklagte verfassungsrechtlich privilegiert sind, weil sie besondere Aufgaben im Bereich der Meinungsverbreitung und Meinungsbildung haben (Art. 5 Abs. 1 S. 2 UWG, BGH GRUR 1990, 1012, 1014 – Pressehaftung I).
Der BGH hat das Vorliegen eines offensichtlichen Verstoßes nur im Hinblick auf die auch vom Landgericht fokussierte Frage der mittelbaren Werbung verneint. Er hat generell vorgegeben, dass für ein prüfendes Medienunternehmen die Rechtswidrigkeit des Angebotes offenkundig und unschwer zu erkennen sein (BGH Rn. 82) oder sich aufgrund der in einer Abmahnung mitgeteilten Umstände unschwer erschließen muss (BGH Rn. 83).
Das war hier der Fall, weil spätestens mit der Abmahnung des Klägers vom 18.2.2019 die Frage einer möglicherweise unzulässigen bundesweiten Verbreitung von nur regional zugelassene Anbietern offensichtlich wurde.
Anders als für die Frage der mittelbaren Werbung war zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der Spots offensichtlich, dass Fernsehwerbung für Glücksspiele grundsätzlich unzulässig war (§ 5 Abs. 3 GlüStV) und nur ausnahmsweise durch die Länder eröffnet werden konnte.
Die Zulässigkeit solcher Werbung war mithin die Ausnahme und die Voraussetzungen hierfür an Länderregelungen sowie die Nebenbestimmungen einer konkreten Erlaubnis geknüpft.
Diese Rechtslage war klar. Ein Rundfunkveranstalter, der gleichwohl bundesweit empfangbare Werbung akquiriert, wäre auch unter Berücksichtigung seiner besonderen verfassungsrechtlichen Stellung gehalten gewesen, die nur als Ausnahme, nicht aber als Grundsatz bestehende Erlaubnislage genauer zu prüfen. Diese Prüfungspflicht wurde spätestens durch die Abmahnung vom 18.2.2019 aktiviert.
Mit der Information über Verstöße ist es auch Medienunternehmen zumutbar, eine Prüftätigkeit zu initiieren (...). Ein Unternehmen, das diese Rechtslage nicht prüft, verletzt seine wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten. Dagegen spricht auch nicht, dass der BGH in Rn. 78 seiner Entscheidung ausführt, die Beklagte habe nicht prüfen müssen, „ob die Anbieter der in den Fernsehspots beworbenen Glücksspiele Inhaber gültiger Lizenzen waren“ und sie habe nicht annehmen müssen, dass eine bundesweite Bewerbung der Online-Casinos unzulässig sei.
Für die Frage, ob eine Werbung zulässig ist, die sich allenfalls aus einer Sonderregelung ergibt, war vielmehr eindeutig, dass der gesetzliche Grundsatz (Werbebegrenzung) eine Prüfung darüber erfordert, ob eine bundesweit ausgestrahlte Werbung überhaupt akquiriert werden darf, wenn es um Angebote geht, die nur in einem Land zugelassen sind. Für die künftige Rechtslage ergibt sich diese Prüfungspflicht spätestens aus dem Urteil des BGH, der auch die mittelbare Werbung für domainnamengleiche Seiten mit auch in Schleswig-Holstein nicht zugelassenen Angeboten betrifft. Die Auffassung, dass eine nur in einem Bundesland erlaubte Veranstaltung bundesweit beworben werden darf, greift dabei zu kurz."