Nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. <link http: www.online-und-recht.de urteile de-zusatz-an-firmennamen-bewirkt-nicht-zwingend-ausreichende-unterscheidungskraft-20-w-196-10-oberlandesgericht-frankfurt-20101013.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 13.10.2010 - Az.: 20 W 196/10) reicht es für einen unterscheidungskräftigen Firmennamen nicht aus, den Top-Level-Domain-Zusatz ".de" hinzuzufügen.
Das klägerische Unternehmen wollte in "Outlets.de GmbH" umfirmieren. Dies lehnte das Handelsregister ab, da es sich um keinen unterscheidungskräftigen Firmenname handle. Die Hinzufügung einer Top-Level-Domain mache aus einem Allgemeinbegriff noch keinen hinreichenden Individualnamen.
Die Frankfurter Richter bestätigten nun diese Ansicht und lehnten die Namensänderung ab.
Prägend sei nicht die Top-Level-Domain, sondern vielmehr die Second-Level-Domain, hier also "Outlets". Dieses Wort sei jedoch ein Gattungsbegriff und könne daher nicht für die erforderliche Unterscheidungskraft sorgen.
Anderer Ansicht ist das OLG Dresden <link http: www.online-und-recht.de urteile unterscheidungskraft-einer-firmenbezeichnung-durch-top-level-und-second-level-domain-13-w-890-10-oberlandesgericht-dresden-20101115.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 15.10.2010 - Az.: 14 W 890/10) und das AG Frankfurt a.M. <link http: www.online-und-recht.de urteile tagesgeldkonto-de-ist-unterscheidungskraeftiger-firmenname-72-ar-74-09-amtsgericht-frankfurt_am_main-20090626.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 26.09.2009 - Az.: 72 AR 74/09). Diese beiden Gerichten stuften die Top-Level-Domain als ausreichendes Unterscheidungsmerkmal ein.