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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OVG Münster: First Mail Düsseldorf muss ihre zu niedrigen Preise für Post-Dienstleistungen anpassen

Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 15. November 2011 entschieden, dass die Firma First Mail Düsseldorf GmbH aufgrund einer sofort vollziehbaren Anordnung der Bundesnetzagentur verpflichtet ist, ihre zu niedrigen Preise im Sinne eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs nach oben hin anzupassen.

Die Firma First Mail, eine hundertprozentige Tochter der Deutschen Post, erbringt mit dieser und weiteren Wettbewerbern in Düsseldorf, im Ruhrgebiet und in Teilen von Berlin Postdienstleistungen. Mit Bescheid vom 14. Juni 2011 forderte die Bundesnetzagentur die Firma auf, für im Einzelnen beschriebene Postdienstleistungen bestimmte Entgelte nicht zu unterschreiten bzw. die von der Deutschen Post geforderten Entgelte nicht zu unterschreiten.

Zur Begründung wies die Bundesnetzagentur u. a. darauf hin, die Entgelte der Firma First Mail enthielten Abschläge, die die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf dem Markt für Postdienstleistungen in missbräuchlicher Weise beeinträchtigten.

Gegen diese kraft Gesetzes sofort vollziehbare Anpassungsaufforderung erhob die Firma First Mail Klage beim Verwaltungsgericht Köln und beantragte dort zugleich, die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 1. September 2011 ab. Die dagegen von der Firma First Mail erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem eingangs erwähnten Beschluss als unbegründet zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Nach der in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung sei davon auszugehen, dass die von der Firma First Mail geforderten Entgelte den normativen postrechtlichen Entgeltgrundsätzen nicht entsprächen, sich insbesondere nicht an den Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung orientierten. Ob es sich insoweit um eine sog. "gezielte Kampfpreisunterbietung" handele, könne offen bleiben.

Jedenfalls sei das Entgeltverhalten der Firma First Mail mit ihren unter den Entgelten der Muttergesellschaft liegenden Entgelten für vergleichbare Postdienstleistungen missbräuchlich. Die Unterschreitung der Entgelte der Muttergesellschaft diene offenbar dazu, mit niedrigeren Preisen zu Gunsten der Muttergesellschaft den Wettbewerb in den betroffenen räumlichen Bereichen zu verringern. Auf eine Niedrigpreispolitik im Rahmen einer Markteintrittsphase könne die Firma sich angesichts der seit mehreren Jahren von ihr angebotenen Postdienstleistungen in den betreffenden Regionen nicht mit Erfolg berufen.

Die Niedrigpreisstrategie solle den Wettbewerb in dem Bereich zu Gunsten der Muttergesellschaft und zu Lasten anderer Wettbewerber einschränken. Die Firma First Mail müsse auch die sofortige Vollziehung der Aufforderung zur Entgeltanpassung vor der Entscheidung im Hauptsacheverfahren hinnehmen, weil die sofortige Vollziehung einen chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb im Postdienstleistungsbereich herstelle und sichere. Ein solcher Wettbewerb liege im öffentlichen Interesse.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 15.11.2011

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