Veröffentlicht ein Wirtschaftsmagazin (hier: FOCUS Money) eine Liste mit 145 "Top-Experten" unter deutschen Steuerberatern, liegt darin kein Wettbewerbsverstoß, so das LG München <link http: www.online-und-recht.de urteile liste-der-top-steuerberater-in-focus-money-zulaessig-1hk-o-3140-09-landgericht-muenchen-20091014.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 14.10.2009 - Az.: 1HK O 3140/09).
Die Beklagte, das Wirtschaftsmagazin FOCUS Money, veröffentlichte Ende 2008 eine Liste mit knapp 150 "Top-Experten" des deutschen Steuerrechts. Die Auswahl geschah aufgrund einer Umfrage unter Steuerberatern. Die Aufzählung enthielt keine Reihenfolge, sondern war nach Postleitzahlen sortiert. Die Beklagte wies zudem auf die fehlende Repräsentativität in einem gesonderten Info-Kästchen hin.
Die Klägerin hielt die Liste gleichwohl für wettbewerbswidrig.
Dieser Ansicht folgten die Münchener Richter nicht, sondern erklärten die Veröffentlichung für rechtlich einwandfrei.
Es fehle bereits an einer geschäftlichen Handlung im Sinne des Wettbewerbsrechts. Denn der Artikel diene lediglich der allgemeinen Information, ohne darauf abzuzielen, den Absatz der genannten Steuerberater zu erhöhen.So verzichte der Artikel auch auf jede Rangfolge.
Insbesondere bevorzuge der Bericht nicht einzelne Personen. Auch weise die Beklagte auf das nähere Zustandekommen der Liste hin.