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Kategorie: Presserecht

BGH: Fotobericht über Prinzessin Charlotte von Monaco mit ihrem Freund zulässig

Die Foto-Berichterstattung über Prinzessin Charlotte von Monaco mit ihrem Freund ist zulässig, auch dann, wenn bereits die Wort-Presseberichterstattung für rechtswidrig eingestuft wurde <link http: www.online-und-recht.de urteile prinzessin-charlotte-von-monaco-muss-bildveroeffentlichung-mit-freund-dulden-vi-zr-125-08-bundesgerichtshof--20100413.html _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 13.04.2010 - Az.: VI ZR 125/08).

Bei der Klägerin handelte es sich um Prinzessin Charlotte von Monaco. Sie wehrte sich gegen die Bildberichterstattung der Beklagten. Diese hatte in einer von ihr herausgegebenen Zeitschrift Fotos von der Prinzessin und ihrem mutmaßlichen Freund abgedruckt. Anlass war eine Vernissage eines bekannten französischen Künstlers in Paris im Centre Pompidou und ein abendliches Gala-Dinner.

In den Bildnebenschriften wurde darüber spekuliert, wer der Freund sei, der seit zwei Jahren mit der Prinzessin liiert sei. In einem weiteren Verfahren war der Beklagten diese Wortberichterstattung untersagt worden, nun wandte sie sich gegen die Fotoveröffentlichung.

Die BGH-Richter wiesen die Klage ab.

Es bestehe ein sachlicher Grund für die Berichterstattung. Bei der Vernissage handle es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis, über das die Beklagte mit entsprechenden Bilder berichten dürfe.

Dies gelte selbst dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die parallele Wort-Berichterstattung verboten wurde, weil sie unzulässige Spekulationen enthalte.

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