Das LG Berlin (Beschl. v. 19.02.2010 - Az.: 15 T 4/10) hat entschieden, dass die Fotografin von Sahra Wagenknecht-Bildern trotz jahrelanger Duldung einen Unterlassungsanspruch hat.
Die Klägerin war Urheberin mehrerer Fotos der PDS-Politikerin Sahra Wagenknecht. Der Beklagte hatte ein Bild heruntergeladen und bei sich auf die Webseite gestellt.
Hiergegen klagte die Fotografin. In der 1. Instanz lehnte das AG Charlottenburg (Beschl. v. 05.01.2010 - Az.: 234 C 1010/09) den Unterlassungsanspruch ab, weil die Klägerin jahrelang gegen die unberechtigte Verwendung des Fotos ohne Namensnennung allgemein geduldet habe. In diesem Nichtstun liege ein stillschweigendes Einverständnis.
Die Beschwerdeinstanz hingegen, das LG Berlin, war anderer Ansicht und bejahte den klägerischen Anspruch.
Aus einer jahrelanger Duldung alleine lasse sich noch kein stillschweigendes Einverständnis des Rechteinhabers herleiten. Zumal die Fotografin in der letzten Zeit mehrfach öffentlich gegen die unberechtigte Verwendung vorgegangen sei.