Macht eine Person gegenüber einer Finanzbehörde einen DSGVO-Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO geltend, so sind hierfür nicht die Finanzgerichte, sondern die Landgerichte zuständig (FG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.10.2021 - Az.: 16 K 16155/21).
Im vorliegenden Fall machte der Betroffene gegenüber dem Finanzamt einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO geltend.
Dabei stellte sich die Frage, welcher Gerichtsweg maßgeblich war: Die Finanzgerichte oder die Zivilgerichte?
Das FG Berlin-Brandenburg erklärte sich für unzuständig:
"Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger indes kein mit der Verwaltung von Abgaben oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängendes Begehren geltend, sondern er verlangt ausdrücklich Schadenersatz wegen einer - behaupteten - rechtswidrigen Handlung bzw. Unterlassung des beklagten Finanzamts.
Hierfür ist nach der ausdrücklichen Zuständigkeitsregelung des § 40 Abs. 2 VwGO, die von Art. 34 Satz 3 GG vorausgesetzt und von der Verfassung garantiert wird (...), der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Damit ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gemeint (...)."
Und weiter:
"Selbst wenn § 32i Abs. 2 AO dahingehend verstanden würde, dass sich die Norm dem Wortlaut nach auch auf Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der DSGVO erstrecken könnte, wäre die Vorschrift jedenfalls verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass sie unter Achtung des verfassungsrechtlich garantierten Rechtswegs zu den Zivilgerichten (Art. 34 Satz 3 GG) Schadensersatzansprüche gegen den Staat wegen Verletzung der DSGVO nicht erfasst.
Die gespaltene Rechtswegzuweisung mag zu einer Verdoppelung des Rechtswegs und zu einer zusätzlichen Belastung für die Rechtsschutz suchenden Betroffenen führen (...), entspricht jedoch geltendem, unmittelbar durch die Verfassung geprägten Recht."