Macht ein Anspruchsteller den identischen Anspruch (hier: Unterlassungsanspruch aufgrund der Online-Veröffentlichung einer privaten Nachricht) bei einem zweiten Gericht anhängig, fehlt für dieses zweite Verfahren das Rechtsschutzbedürfnis (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 27.08.2018 - Az.: 2-03 O 307/18).
Der Antragsteller wehrte sich gegen die Internet-Veröffentlichung einer privaten Nachricht und beantragte beim LG Darmstadt daraufhin Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens. Das LG Darmstadt lehnte diesen Antrag ab.
Einen Tag später wurde der Antragsteller mit dem identischen Streitgegenstand beim LG Frankfurt a.M. vorstellig und begehrte dort ebenfalls Prozesskostenhilfe.
Das LG Frankfurt a.M. lehnte dieses Begehren ab, da ihm das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle.
Ein derartiges "forum shopping", d.h. die freie Auswahl eines Gerichts, sei unzulässig:
"Das OLG Frankfurt am Main (...) (GRUR 2005, 972) ausgeführt, dass ein zweites Gesuch um einstweiligen Rechtsschutz unzulässig ist, wenn seit dem ersten Gesuch keine Veränderung eingetreten ist und ferner dargelegt, dass der Antragsteller nur einen Anspruch darauf hat, dass sein Begehren von einem Gericht überprüft wird.
Sinn und Zweck eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ist es nicht, dem Antragsteller die Möglichkeit der Einholung gerichtlicher Gutachten zu ermöglichen. Der 11. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main hat diese Rechtsprechung durch seinen Beschluss vom 08.08.2013 (11 W 29/13 zitiert nach juris Rn. 5) bestätigt, dass ein Antragsteller in einer derartigen Situation einen Anspruch auf ein Eilverfahren hat, nicht jedoch auf mehrfache Versuche einer Anspruchsdurchsetzung bzw. zur Chancenverdoppelung (...)."
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass formal noch gar keine Verfügungsanträge vorgelegen hätten, sondern nur Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt worden seien. Denn auch für diese Konstellation würden, so das Gericht, die getroffenen Ausführungen gelten.