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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Für Maklerleistungen gilt das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht

Für Maklerleistungen gilt das herkömmliche fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht <link http: www.online-und-recht.de urteile maklerleistungen-unterliegen-dem-fernabsatzrechtlichen-widerrufsrecht-oberlandesgericht-hamm-20161020 _blank external-link-new-window>(OLG Hamm, Urt. v. 20.10.2016 - Az.: 18 U 152/15).

Die Klägerin war Immobilienmaklerin und vermittelte für den Beklagten ein Grundstück. Da der Vertragsschluss über das Internet zustande kam, berief sich der Beklagte später auf sein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht und meinte, er müsse keine Maklerprovision zahlen.

Das OLG Hamm hat die Klage abgewiesen.

Dem Beklagten stehe ein entsprechendes Widerrufsrecht zu, denn auch Maklerleistungen unterfielen den fernabsatzrechtlichen Vorschriften. Der Begriff der Dienstleistung sei umfassend zu verstehen und daher weit auszulegen.

Für diese Auslegung sprächen neben dem Wortlaut der Norm gesetzessystematische Gründe sowie Ziel und Zweck der verbraucherschützenden Normen, ein hohes Schutzniveau für Verbraucher zu schaffen.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Der BGH hat bereits höchstrichterlich entschieden, dass Maklerleistungen dem Fernabsatzrecht unterfallen, jedoch liegen bislang keine schriftlichen Entscheidungsgründe vor <link http: www.dr-bahr.com news per-e-mail-oder-telefon-geschlossene-maklervertraege-sind-fernabsatzgeschaefte-die-widerrufen-werde.html _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 07.07.2016 - Az.: I ZR 30/15 und I ZR 68/15).

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