Die Vereinbarung einer Prämie für den Gewinn des Meisterschaftstitels ist keine Schenkung und somit formfrei möglich, so der BGH in einer aktuellen Entscheidung <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile praemie-fuer-meisterschaftsgewinn-formfrei-wirksam-xa-zr-9-08-bundesgerichtshof--20090528.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 28.05.2009 - Az.: Xa ZR 9/08).
Der Vorsitzende eines Sportclubs versprach dem Trainer einer RIngermannschaft mündlich eine Prämie von 5.000,- EUR, wenn die Mannschaft die Deutsche Meisterschaft gewinne.
Die Mannschaft errang den Pokal, der Vorsitzende verweigerte jedoch die Zahlung. Er berief sich darauf, dass seine Zusage eine Schenkung sei und somit der notariellen Beurkundung bedürfe. Da an dieser Form fehle, sei auch kein rechtswirksamer Anspruch begründet.
Der Trainer machte daraufhin die Zahlung der versprochenen Zuwendung geltend.
Die höchsten deutschen Zivilrichter bejahten einen Anspruch.
Die ausgesprochene Prämie sei keine Schenkung im rechtlichen und unterliege daher auch nicht der notariellen Beurkundungspflicht. Denn der Kläger erhalte die Zuwendung nicht ohne jede Gegenleistung. Vielmehr handle es sich um eine Prämie, die aufgrund des errungenen Meisterschaftstitels ausbezahlt werde.
Sinn des Versprechens war es, einen besonderen Leistungsanreiz zu setzen. Eine derartige Vereinbarung enthalte kein Schenkungsversprechen und unterliege damit auch keinen Formvorschriften, sondern könne auch mündlich geschlossen werden.