Die vereinsrechtliche Maßnahme eines Fussballausschusses ist zumindest insoweit gerichtlich überprüfbar, ob das betreffende Schiedsgremium nach Treu und Glauben und nicht willkürlich gehandelt hat <link http: www.online-und-recht.de urteile vereinsrechtliche-massnahmen-eines-fussballausschusses-gerichtlich-ueberpruefbar-6-o-231-09-landgericht-duisburg-20090714.html _blank external-link-new-window>(LG Duisburg, Urt. v. 14.07.2009 - Az.: 6 O 231/09).
Der klägerische Fussballverein ging gegen eine ablehnende Entscheidung der Beklagten vor. Diese war für die Zulassung der Vereine zum Spielbetrieb in der Fussball-Bundesliga zuständig.
Für die Abgabe der Bewerbungsunterlagen war eine feste Frist gesetzt. Da ein Mitarbeiter des Fussballvereins den Termin nicht einhalten konnte, fragte er bei der Beklagten telefonisch nach, ob eine Verzögerung von 15 Minuten problematisch sei. Die Beklagte verneinte dies.
Als der Kläger sich dann - wie angekündigt - verspätete, lehnte der Ausschuss den Antrag unter Hinweis auf die Verfristung ab. Nachdem der Sportverein sämtliche vereinsinternen Rechtsmittel erfolglos ausgeschöpft hatte, rief er die ordentlichen Gerichte an.
Die Beklagte meinte, dies sei unzulässig, da ordentliche Gerichte die vereinsinternen Maßnahmen nicht überprüfen könnten.
Die Duisburger Richter gaben dem Fussballverein Recht.
Zwar sei die Kontrolle von Vereinsentscheidungen nur eingeschränkt möglich, damit die Privatautonomie gewahrt bleibe. Zulässig sei aber die Überprüfung dahingehend, ob die Maßnahme von der Vereinssatzung gedeckt sei, d.h. die Maßnahme nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoße.
Da der Kläger sich vorliegend telefonisch abgesichert habe und lediglich 15 Minuten nach Fristablauf seine Unterlagen abgegeben habe, sei die Maßnahme des Fußballausschusses grob unbillig und belaste den Kläger unangemessen.