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Kategorie: Wirtschaftsrecht

OLG Frankfurt a.M.: Gesellschaft kann Handelsregister-Eintragung ihres Firmennamens in Versalien fordern

Ein Firmenname darf im Handelsregister nicht willkürlich in der Groß-/Kleinschreibung verändert werden, wenn dies praktische Nachteile bringt, d.h. die von der Gesellschaft verwendete Schreibweise in Versalien kann zulässig sein.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung beschlossen, dass die Registereintragung eines Firmennamens ohne Übernahme der von der Gesellschaft verwendeten Schreibweise in Versalien ermessensfehlerhaft sein kann. Das Registergericht wurde zur Korrektur angewiesen.

Die beschwerdeführende Gesellschaft, eine GmbH Co. KG, wendet sich dagegen, dass ihr Firmenname im Handelsregister entgegen der von ihr verwendeten Form in Versalien dort mit einem Großbuchstaben am Anfang und nachfolgenden Kleinbuchstaben eingetragen wurde. Der Eintrag der persönlich haftenden Gesellschafterin, die denselben Namen trägt, erfolgte dagegen in Versalien. 

Die Korrekturbitte des Notars hatte das Registergericht abgelehnt. Es hatte darauf verwiesen, dass der Groß-/Kleinschreibung keine Kennzeichnungskraft zukomme; das Registergericht sei auch nicht an eine bestimmte Schreibweise gebunden.

Der zuständige 20. Zivilsenat des OLG hat auf die Beschwerde hin das Registergericht angewiesen, die beantragte Berichtigung der Schreibweise der Firma vorzunehmen. Zwar habe die bloße besondere Schreibweise/grafische Gestaltung grundsätzlich keine namensrechtliche und damit auch keine firmenrechtliche Relevanz, erläuterte der Senat. Entsprechend bestehe grundsätzlich kein Anspruch einer Gesellschaft auf Eintragung der Firma in einer besonderen Schreibweise/grafischen Gestaltung. Das Registergericht könne vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen über die Fassung der Eintragung entscheiden.

Hier entspreche die Eintragung in der vom Registergericht gewählten Fassung jedoch nicht mehr einer pflichtgemäßen Ermessensausübung. Das Gericht habe nicht alle für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände in seine Entscheidung eingestellt. Unberücksichtigt geblieben sei bereits, dass die persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft in der korrekten Schreibweise im Register eingetragen worden sei. 

Handelsregisterdaten würden zudem von Banken-, KYC- und ERP-Plattformsystemen automatisiert übernommen. Damit werde die einmal verlautbarte Schreibweise in Drittsystemen unverändert fortgeschrieben, etwa in Rechnungen, Zahlungsabgleichen und Onboarding-Prozessen. 

Folglich sei die Annahme des Registergerichts, die Gesellschaft könne im Geschäftsverkehr die Groß-/Kleinschreibung „beliebig“ wählen, nicht zutreffend und realitätsfern. In den meisten Fällen könne vielmehr die Schreibweise, die von den Plattformen automatisiert aus dem Handelsregister gezogen würde, nicht geändert werden, so dass es der Gesellschaft gerade nicht freistehe, eine andere als die vom Registergericht bei der Eintragung vorgenommene Schreibweise in dem für sie maßgeblichen Geschäftsverkehr zu verwenden.

Zu berücksichtigen sei auch, dass die Banken seit Oktober 2025 bei einer Überweisung Name und IBAN des Zahlungsempfängers mit den hinterlegten Informationen des Kontos abgleichen müssten. Stimmten Namen und IBAN nicht überein, gebe die Bank eine Warnmeldung aus oder für die Überweisung nicht aus, so dass es zu erheblichen Zahlungsverzögerungen kommen könne. Mit der Eintragung der Gesellschaft in der von ihr gewählten Form der Schreibweise ließen sich diese unnötigen Schwierigkeiten im Rahmen des Identitätsnachweises vermeiden.

Registerrechtlich maßgebliche Gründe, die gegen die von der Gesellschaft beantragten Schreibweise sprechen würden, seien nicht ersichtlich.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31.10.2025, Az. 20 W 194/25

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a. M. v. 19.01.2026

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