Ein Spediteur muss nicht zwingend in allen Einzelheiten den Inhalt seiner Fracht kennen, so der BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile spediteur-muss-beschaffenheit-der-ware-nicht-kennen-xa-zr-2-08-bundesgerichtshof--20090917.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 17.09.2009 - Az.: Xa ZR 2/08). Macht ein Dritter geltend, dass durch die Fracht gewerbliche Schutzrechte verletzt werden, so kann der Spediteur dies mit Nichtwissen bestreiten.
Das Bestreiten mit Nichtwissen ist in der Praxis eine wichtige Vorschrift. Bestreitet z.B. der Beklagte einen wichtigen Punkt im Sachverhalt mit Nichtwissen, so ist der Kläger verpflichtet, diesen durch Beweismittel zu belegen. Gelingt dies dem Kläger nicht, so wird die Klage bereits aus diesen Gründen abgewiesen.
Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist jedoch nicht erlaubt, wenn die Partei die relevanten Umstände (hier also die Fracht) aus eigener Wahrnehmung kannte <link http: www.gesetze-im-internet.de zpo __138.html _blank external-link-new-window>(§ 138 Abs.4 ZPO).
Eben dies lehnen die BGH-Richter für den Spediteur ab. Ihn treffe keine Pflicht, die Ware im einzelnen zu kennen. Er müsse sich eben nicht die erforderlichen Informationen in Bezug auf die Beschaffenheit der Ware einholen. Daher sei es prozessual auch nicht zu beanstanden, dass er dies mit Nichtwissen bestreite.