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Kategorie: Datenschutzrecht

ArbG Siegburg: 1.000,- EUR DSGVO-Schadensersatz für in WhatsApp-Gruppe geteilte Arzt-Diagnosen

Eine Ärztin teilte die Diagnosen ihres Kollegen in einer WhatsApp-Gruppe und muss ihm nun 1.000,- EUR DSGVO-Schadensersatz zahlen.

Verbreitet eine Ärztin in einer WhatsApp-Gruppe in einem Krankenhaus Gesundheitsdaten eines Kollegen, muss sie diesem Schadensersatz zahlen. Dies entschied das Arbeitsgericht Siegburg am 22.05.2026 in einem nunmehr veröffentlichten Urteil.

Der Kläger war als Arzt in Weiterbildung in einer Klinik beschäftigt. Die Beklagte ist dort Stationsärztin. Es existierte eine WhatsApp-Chatgruppe von mehreren Ärzten, in der die Urlaubsplanung, Krankmeldungen und Dienstübernahmen abgesprochen wurden. 

Der Kläger ließ sich in der Klinik untersuchen und meldete sich vor einem Wochenenddienst krank. 

Die Beklagte musste seinen Dienst übernehmen und tat ihrem Unmut darüber in der WhatsApp-Gruppe kund. 

Dabei schrieb sie die Diagnosen des Klägers in den Chat sowie ihre Vermutung, er sei gar nicht krank, sondern habe nur „einen Pups quer sitzen". Der Kläger verklagte seine Kollegin wegen Datenschutzverstößen auf Unterlassung und Schadensersatz.

Mit Urteil vom 22.05.2026 gab das Arbeitsgericht Siegburg der Klage größtenteils statt. Die Beklagte habe personenbezogene Gesundheitsdaten des Klägers ohne Berechtigung weitergegeben. 

Dies sei nicht zulässig. 

Die für einen Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr sah die Kammer als gegeben an, auch wenn der Kläger inzwischen woanders tätig ist. Die Beklagte zeigte sich im Gerichtstermin uneinsichtig und ließ kein Bewusstsein für ein eigenes Fehlverhalten erkennen. 

Zudem muss sie dem Kläger, dessen Diagnosen geteilt wurden und der vor den anderen Kollegen wegen seiner Erkrankung ins Lächerliche gezogen worden war, einen immateriellen Schadensersatz von 1.000 EUR zahlen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Arbeitsgericht Siegburg, Urt. v. 22.05.2026 - Az.: 1 Ca 1741/25.

Quelle: Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Siegburg vom 13.07.2026

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