Die 7.Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat heute die Klage des Betreibers einer Wettannahmestelle in Essen gegen ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € abgewiesen.
Dem Kläger wurde 2006 verboten in seinem Ladenlokal Sportwetten anzubieten. Ihm wurde ein Zwangsgeld angedroht, wenn er sich nicht an dieses Verbot halte. Bei einer Jugendschutzkontrolle im Jahre 2007 wurden in den Geschäftsräumen des Klägers neben Wettquittungen für verbotene Sportwetten auch die notwendige Computerausstattung gefunden. Die Behörde setzte daraufhin das angedrohte Zwangsgeld fest.
In der mündlichen Verhandlung führte sein Rechtsanwalt aus, dass die gefundenen Quittungen nicht aus dem Geschäft des Klägers stammen müssen, weil auf den Spielquittungen eine Anschrift aus Königswinter angegeben war.
Dieser Meinung war die Kammer nicht und wies die Klage ab.
Entscheidung vom 11.11.2009, Az.: 7 K 429/08
Quelle: Pressemitteilung des VG Gelsenkirchen v. 11.11.2009