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Kategorie: Onlinerecht

LG Magdeburg: Anbieten von Sportwetten und Glücksspiel im Internet untersagt

In drei Urteilen vom 09.03.2011 (36 O 160/07, 36 O 162/07 und 36 O 235/07) hat die Wettbewerbskammer des Landgerichts Magdeburg unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 € und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten es den beklagten Glücksspielbetreibern untersagt, Glücksspiel und Sportwetten via Internet in Deutschland anzubieten.

Zudem wurden die Beklagten verurteilt Auskunft über ihre Umsätze zu erteilen und der Klägerin einen etwaig entstandenen Schaden zu ersetzen.

Die Lotto-Toto GmbH (Klägerin) hat damit drei Prozesse gegen insgesamt 11 Personen und Firmen (Beklagte) aus Malta, England und Deutschland gewonnen. Die Beklagten hatten in der Vergangenheit - auch an Kunden in Deutschland gerichtet - Sportwetten und Glücksspiele wie Roulette und Black Jack über das Internet angeboten.

Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagten mit ihrem Verhalten gegen den deutschen Glücksspielstaatsvertrag verstoßen (GlüStV). Nach § 4 Abs. 4 GlüStV ist es in Deutschland verboten öffentliche Glücksspiele im Internet zu veranstalten. Dieses Verbot gilt sowohl für die öffentlichen Anbieter, wie die Lotto- und Toto GmbH als auch für alle privaten Anbieter, auch wenn sie aus dem Ausland kommen.

Das Verbot des Internetglücksspiels verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen europäisches Recht. Es steht damit im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

Das Internetverbot verfolgt ein zulässiges Ziel. Der Glücksspielstaatsvertrag dient der Verhinderung von Glücksspielsucht, der Begrenzung des Spielangebots, dem Jugend- und Spielerschutz sowie dem Schutz vor Betrug und Begleitkriminalität. Gerade im Internet, das für die potentiellen Spieler leicht zugänglich ist, kann ein Verbot des Internetglücksspieles einen wichtigen Schutz gewährleisten, da das Internet nur schwer kontrollierbar ist. Demgegenüber kann das Glücksspiel das stationär angeboten wird von den Aufsichtsbehörden kontrolliert werden.

Auch das Bundesverfassungsgericht und der  EuGH haben festgestellt, dass die Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Bekämpfung der Spielsucht, der Jugendschutz und die Bekämpfung von Betrug legitime Ziele sind.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beklagten können binnen 1 Monats nach Zustellung beim Oberlandesgericht Naumburg und die Berufung gehen.

Quelle: Pressemitteilung des LG Magdeburg v. 15.03.2011

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