Für DSGVO-Klagen vor deutschen Gerichten gelten die allgemeinen Regelungen, d.h. unter anderem, dass ab dem Landgericht Anwaltszwang besteht (BGH, Beschl. v. 15.09.2025 - Az.: I ZB 36/25).
Ein Facharzt erstellte für ein Amtsgericht ein vorläufiges familienpsychologisches Gutachten in einer familienrechtlichen Streitigkeit. Die betroffene Frau klagte auf Basis der DSGVO gegen die Datenverarbeitung, verlor jedoch in erster Instanz. Sie legte Berufung vor dem LG ein, ließ sich dabei aber nicht von einem Anwalt vertreten, sondern von einem eingetragenen Verein. Das LG verwarf die Berufung als unzulässig, weil Anwaltszwang bestand und der Verein nicht auftreten durfte.
Dagegen wehrte sich die Klägerin vor dem BGH und beantragte Prozesskostenhilfe.
Der BGH lehnte das Begehren ab. Er sah keine Erfolgsaussicht, da die Berufung bereits mangels Anwaltsvertretung unzulässig gewesen sei.
Man müsse sich vor LG und OLG zwingend von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Ein Verein könne dies nicht ersetzen.
Die von der Klägerin angeführte Datenschutzregel (Art. 80 DSGVO) wonach bestimmte Organisationen Betroffene unterstützen dürften, hebe die Pflicht zur Anwaltsvertretung nicht auf.
Die Vorschrift ermächtige solche Organisationen dazu, im Namen der Betroffenen tätig zu werden, verlange aber dennoch die Einhaltung der Gerichtsregeln, also auch die Anwaltszwang-Bestimmung:
"Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, wird das in § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierte Erfordernis, dass sich Parteien vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, durch Art. 80 Abs. 1 DSGVO nicht modifiziert (…). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 80 Abs. 1 DSGVO. Die Vorschrift sieht nicht vor, dass die dort genannten Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen Rechtsbehelfe selbst einlegen können, sondern nur, dass sie im Namen der betroffenen Person die in Art. 77, 78 und 79 DSGVO genannten Rechte wahrnehmen können (…).
Art. 80 Abs. 1 DSGVO betrifft daher lediglich die Befugnis, eine Beschwerde oder ein Gerichtsverfahren im fremden Namen zu führen. Eine Postulationsfähigkeit im Anwaltsprozess gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist damit nicht verbunden."
Und weiter:
"Der Streitfall wirft aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Art. 80 Abs. 1 DSGVO und der nahezu einhelligen Beurteilung von dessen Tragweite in Rechtsprechung und Literatur auch keine Frage grundsätzlicher Bedeutung auf.
Aus der von der Klägerin vorgelegten Entscheidung des Landgerichts Meiningen vom 25. Juni 2025 (4 T 63/25) zur Postulationsfähigkeit im Parteiprozess nach § 79 Abs. 2 ZPO ergibt sich nichts anderes. Auch die in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgte Rechtsschutzgleichheit gebietet es daher nicht, die Erfolgsaussicht zu bejahen und der Klägerin Prozesskostenhilfe zu gewähren (…)."