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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Auch nach BGH-Urteil für Facebook-Scraping u.U. kein DSGVO-Schadensersatz

Kein DSGVO-Schadensersatz für Facebook-Scraping, da die Klägerin ihre Telefonnummer zuvor breit gestreut und keine vollständige Kontrolle darüber hatte.

Auch nach den aktuellen Vorgaben des BGH erhält der Betroffene für einen Facebook-Scraping-Vorfall keinen DSGVO-Schadensersatz, wenn er zuvor nicht mit den verloren gegangenen Daten (hier: Telefonnummer) zurückhaltend umgegangen ist (OLG Hamm, Urt. v. 05.11.2024 - Az.: 7 U 83/24).

Die Klägerin nahm Facebook unter anderem auf Schadensersatz wegen Scraping in Anspruch.

Das OLG Hamm wies die Klage jedoch vollständig ab.

Im Einklang mit der aktuellen BGH-Rechtsprechung bejahte das Gericht zunächst, dass auch der bloße und kurzfristige Kontrollverlust über die eigenen personenbezogenen Daten einen Schaden darstellen könne.

Voraussetzung sei jedoch, so die Richter, dass die Klägerin zuvor die vollständige Kontrolle über ihre Daten, hier ihre Telefonnummer, hatte und diese (erst) durch den Vorfall verloren hat.

Dies konnte die Klägerin nicht nachweisen, da sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeräumt hatte, ihre Telefonnummer relativ breit gestreut zu haben:

"Die Klägerin ist dieser Darlegungslast zwar schriftsätzlich zunächst nachgekommen, indem sie hat vortragen lassen, „die Klägerseite [gebe] die Telefonnummer stets bewusst und zielgerichtet weiter, und [mache] diese nicht wahl- und grundlos der Öffentlichkeit zugänglich, wie etwa im Internet“ (...).

Die persönliche Anhörung der Klägerin gemäß § 141 ZPO hat allerdings diesen schriftsätzlichen Vortrag weder präzisiert, geschweige denn bestätigt, sondern vielmehr ergeben, dass die Klägerin die streitgegenständliche Mobilfunknummer nach eigenen Angaben eigentlich an alle weitergibt, wenn sie auch manchmal die Rufnummernanzeige bei Anrufen ausschaltet, auf Nachfrage aber ihre Nummer doch herausgibt (...).

Zudem nutzt sie – wie es allgemein üblich sein dürfte, eben weil es sich regelmäßig um kein geheimes Datum, sondern um eines zur Kontaktaufnahme handelt – ihre Rufnummer in sozialen Netzwerken und auf Handelsplattformen, wenn auch nicht sonst öffentlich sichtbar, und damit im Internet (...). Zudem gibt sie in privaten Angelegenheiten auf ihrer Visitenkarte ihre Handynummer an (...). Damit hat die Klägerin den schriftsätzlichen Vortrag zum sensiblen und gezielten Einsatz gerade nicht bestätigt. (...)"

Und weiter:

"Der von der Klägerin geschilderte (übliche) Umgang mit der Telefonnummer zu Zwecken der Kontaktaufnahme/Erreichbarkeit zeigt, dass eine Kontrolle über die Verbreitung und Weitergabe bereits vor dem streitgegenständlichen Scraping-Vorfall gerade nicht behalten werden sollte und vor allem auch nicht konnte; denn zwangsläufig ist bei einem solchen (üblichen) Umgang der eigenen Kontrolle entzogen, wie die (zahlreichen und eben nicht selektiv und bewusst ausgewählten) Empfänger mit der Telefonnummer verfahren, also ob sie sie speichern oder auch ungefragt an Dritte weitergeben. 

Nicht zuletzt zeigt das Verfahren der Telefonnummerngenerierung, das auch unabhängig vom Scraping-Vorfall eingesetzt wird, dass es keine Kontrolle darüber gibt, wer per Anruf, SMS, WhatsApp pp. Kontakt aufnehmen kann. Allein die Existenz der Telefonnummer reicht aus, um den Kontakt herzustellen und so auch den Namen des Anschlussinhabers über einen schlichten Anruf herauszufinden.

Ein erst durch das Scraping und die dauerhafte Preisgabe der mit dem Namen der Klägerin verknüpften Telefonnummer im Internet behaupteter Kontrollverlust lässt sich vor diesem Gesamthintergrund damit im vorliegenden Einzelfall nicht feststellen."
 

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