Ein als "Stehausschank" genehmigtes Lokal, welches sich in direkter Nähe von Spielhallen befindet und mit diesen einen gemeinsamen Eingang teilt, benötigt für die Aufstellung von Geldspielgeräten eine behördliche Erlaubnis, wenn die Räumlichkeiten durch die Aufstellung der Spielautomaten den Gastwirtschaftscharakter verlieren und eine spielhallen-typische Gestaltung eintritt, so das OVG Lüneburg <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile nutzungsaenderung-eines-lokals-bei-aufstellung-von-spielautomaten-1-me-54-10-oberverwaltungsgericht-lueneburg-20100330.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 30.03.2010 - Az.: 1 ME 54/10).
Die Richter erklärten, dass ein Lokal, welches zuvor als reine Gastwirtschaft geführt worden sei, weil lediglich Getränke und einige Speisen angeboten worden seien, diesen Charakter verliere, wenn Spielautomaten aufgestellt würden.
Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Lokal einen gemeinsamen Eingang mit zwei Spielhallen habe. Zu berücksichtigen sei auch, dass die gewerblichen Räumlichkeiten des Klägers äußert klein seien, so dass die aufgestellte Automaten äußerst dominant seien.
Dadurch werde der Eindruck einer typischen Spielhalle intensiviert