Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

BGH: Bei Printanzeige Anbieterkennzeichnung auch dann, wenn Ware ausschließlich online bestellbar?

Die Frage, ob bei Printanzeigen eine vollständige Anbieterkennzeichnung auch dann zu erfolgen hat, wenn die beworbene Ware ausschließlich online bestellbar ist, wird nun vom EuGH entschieden werden <link http: www.online-und-recht.de urteile anbieterkennzeichnung-bei-printanzeige-auch-dann-wenn-waren-ausschliesslich-ueber-webseite-bestellt-werden-koennen-bundesgerichtshof-20160128 _blank external-link-new-window>(BGH, Beschl. v. 28.01.2016 - Az.: I ZR 231/14).

Die Beklagte war die Betreiberin von MeinPaket.de, auf dem gewerbliche Verkäufer Waren anbieten konnten. Die Beklagte selbst schließt keine Verträge mit den Kunden ab.

In einer Printanzeige warb die Beklagte in einer Print-Anzeige für unterschiedliche Produkte, die auf ihrem Portal angeboten wurden, nannte dabei jedoch nicht die Namen und Adressen der Verkäufer.

Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen die wettbewerbsrechtlichen Pflichten zur Anbieterkennzeichnung.

Der BGH hat diese Frage nun nicht selbst beantwortet, sondern dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Müssen die Angaben zu Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG schon in der Anzeigenwerbung für konkrete Produkte in einem Printmedium gemacht werden, auch wenn die Verbraucher die beworbenen Produkte ausschließlich über eine in der Anzeige angegebene Website des werbenden Unternehmens erwerben und die nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie erforderlichen Informationen auf einfache Weise auf dieser oder über diese Website erhalten können?

2. Kommt es für die Antwort auf Frage 1 darauf an, ob das in dem Printmedium werbende Unternehmen für den Verkauf eigener Produkte wirbt und für die nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG erforderlichen Angaben direkt auf eine eigene Website verweist, oder ob sich die Werbung auf Produkte bezieht, die von anderen Unternehmen auf einer Internetplattform des Werbenden verkauft werden, und die Verbraucher die Angaben nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie erst in einem oder mehreren weiteren Schritten (Klicks) über eine Verlinkung mit den Internetseiten dieser anderen Unternehmen erhalten können, die auf der in der Werbung allein angegebenen Website des Plattformbetreibers bereitgestellt wird?

 

 

 

Rechts-News durch­suchen

26. September 2025
Ein Telefonanruf unter früheren Kollegen nach Gespräch auf einer Geburtstagsfeier ist kein unerlaubter Werbeanruf.
ganzen Text lesen
25. September 2025
Die Werbung eines Goldhändlers zur angeblich meldefreien Online-Bestellung über 2.000  EUR ist irreführend und wettbewerbswidrig.
ganzen Text lesen
24. September 2025
Lidl darf seine App als "kostenlos" bezeichnen, da keine Geldzahlung verlangt wird und die Freigabe von Daten keine Preisangabe im rechtlichen Sinne…
ganzen Text lesen
24. September 2025
Ein Netzbetreiber verlangte fast 900 EUR für den Smart-Meter-Einbau, zulässig wären maximal 100 EUR. Das ist wettbewerbswidrig.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen