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Kategorie: Datenschutzrecht

VGH München: Betroffener hat gegen Datenschutzbehörde nur ausnahmsweise Anspruch auf Einschreiten

Eine Datenschutzbehörde muss nur bei klaren DSGVO-Verstößen einschreiten.

Ein Betroffener hat gegen die Datenschutzbehörde nur dann ausnahmsweise einen Anspruch auf Einschreiten, wenn ein klarer Verstoß gegen das Datenschutzrecht vorliegt (VGH München, Beschl. v. 12.09.2025 - Az.: 5 ZB 23.1778).

Der Kläger wurde von einem privaten Sicherheitsdienst mit einer Bodycam gefilmt, als er auf einer Bank vor einem Einkaufszentrum einen Döner aß. Laut dem Betreiber lag die Bank auf dessen Gelände, sodass ihm das Hausrecht zustünde. 

Der Kläger war hingegen überzeugt, das Gelände sei öffentlich. Er fühlte sich unrechtmäßig gefilmt und beschwerte sich bei der zuständigen Datenschutzbehörde. Diese stellte nach Prüfung fest, dass kein Datenschutzverstoß vorlag und und keine weiteren Maßnahmen erforderlich waren. 

Daraufhin klagte der Mann, da er ein behördliches Einschreiten der Datenschützer erzwingen wollte.

Das Gericht entschied jedoch, dass die Klage unbegründet sei, denn ein behördliches Einschreiten wäre nur bei einem eindeutigen Datenschutzverstoß erforderlich gewesen wäre.

Ob die Bank auf öffentlichem oder privatem Gelände gelegen habe, sei nicht abschließend klärbar gewesen. Es gebe keine eindeutigen Beweise dafür, dass der Betreiber dort kein Hausrecht habe.

Die Behörde habe angemessen ermittelt und durfte die Sache abschließen, ohne weiter tätig zu werden.

Auch bei den weiteren Aussagen (berechtigte oder unberechtigte Videoaufnahme zur Beweissicherung) konnten keine weitergehenden Tatsachen ermittelt werden. Hier habe Aussage gegen Aussage gestanden. Die Aufnahmen seien inzwischen gelöscht worden. 

Die Datenschutzbehörde habe ihre Untersuchungen in ausreichender Form erbracht. Aufgrund des Zeitablaufs seien weitere Aufklärungsmaßnahmen nicht mehr sinnvoll gewesen:

"Ein datenschutzrechtlicher Verstoß steht nicht etwa fest, weil zweifelsfrei klar wäre, dass der Kläger sich nicht aggressiv verhalten hat. Es ist auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein sitzender und essender Mensch aggressiv sein kann. Wie der Beklagte und das Verwaltungsgericht zutreffend ausführen, stehen sich die Aussagen des Klägers und des Geschäftsführers des Sicherheitsdiensts gegenüber. (…)

Der Beklagte hat sich hiernach in rechtskonformer Weise mit der Beschwerde befasst und durfte ermessensfehlerfrei von weiteren Ermittlungen und dem Ergreifen aufsichtlicher Maßnahmen absehen. Insbesondere ging der Beklagte zutreffend davon aus, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Datenschutzverstoß vorliegen."

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