Die Bezirksregierung Düsseldorf hat heute dem früheren Manager von Schalke 04 Rudi Assauer aufgefordert, keine unerlaubte Werbung mehr im Internet zu machen. Dazu hört sie ihn an. Für den Wiederholungsfall steht für das ehemaligen Fußballidol ein Zwangsgeld von bis zu 100.000,-- Euro im Raum. Gem. § 5 Abs. 4 Glückspielstaatsvertrag (GlüStV) ist die Werbung für unerlaubtes Glücksspiel in jedem Medium verboten.
Eine Prüfung der Webseite des Anbieters Betfair Limited hat ergeben, dass Assauer dort mit seiner Person Werbung für unerlaubtes Glücksspiel des Veranstalters Betfair Limited betreibt. Es gibt dort einen Video-Blog, der wie folgt präsentiert wird: „Assauer? Zündstoff! Der wöchentliche Video-Blog von Rudi Assauer und Betfair.“
Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) ist verboten (§ 4 Abs. 1 GlüStV) und beinhaltet den Straftatbestand des § 284 Abs. 4 Strafgesetzbuch.
Aber selbst wenn die o .a. Firma über eine Erlaubnis der zuständigen nordrhein-westfälischen Behörde zum Veranstalten bzw. Vermitteln eines Glücksspiels verfügen würde, wäre die Werbung hierfür u. a. im Fernsehen und im Internet unzulässig (§ 5 Abs. 3 GlüStV). Die Glücksspielaufsicht hat u. a. die Aufgabe, darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Nach § 9 Abs. 1 GlüStV kann die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen im Einzelfall erlassen. Gemäß § 1 des Zuständigkeitsgesetzes ist die
Bezirksregierung Düsseldorf für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen zuständig für die Überwachung und Untersagung von Glücksspielen und der Werbung hierfür im Internet.
Die Bezirksregierung beabsichtigt, gegen Assauer eine entsprechende Ordnungsverfügung zu erlassen und gibt ihm die Gelegenheit, sich bis zum 09.08.2009 zu äußern.
Quelle: Pressemitteilung der Bezirksregierung Düsseldorf v. 06.08.2009