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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: BILD untersagt Adblocker Plus Umgehung der Adblocker-Sperren

BILD hat  dem Hersteller von Adblocker Plus verbieten lassen, die von BILD eingeführten Anti-Werbe-Sperren zu umgehen <link http: www.online-und-recht.de urteile programmcodes-zur-umgehung-der-sperren-auf-bild-de-fuer-adblocker-nutzer-rechtswidrig-landgericht-hamburg-20151203 _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Urt. v. 01.12.2015 - Az.: 308 O 375/15). BILD hatte bereits in der Vergangenheit eine <link http: www.dr-bahr.com news bild-verbietet-adblocker-umgehung-der-adblocker-sperren.html _blank external-link-new-window>einstweilige Verfügung erwirkt, diese wurde nun gerichtlich bestätigt.

Der Streit zwischen Adblocker Plus und der Online-Werbe-Industrie wird seit längerem verbittert geführt. Inzwischen liegen mehrere erstinstanzliche Entscheidungen vor, die bislang alle zugnsten von Adblocker Plus ausgegangen sind.

Im vorliegenden Fall ging es nicht um die von der Beklagten hergestellte Software, sondern um die Frage, ob es zulässig ist, die von BILD eingeführten Web-Sperren für Adblocker-User zu umgehen.

Das Gericht stuft die von BILD eingeführte Adblocker-Sperre als taugliche Sperre iSd. <link https: www.gesetze-im-internet.de urhg __95a.html _blank external-link-new-window>§ 95a UrhG ein, deren Umgehung verboten ist:

Dem durchschnittlichen Nutzer sei nicht möglich, die Sperre zu umgehen. Eine solche Umgehung erfordere zunächst das Auslesen des schwer lesbar gemachten, Java Script-Sperrcodes, anschließend das Definieren neuer Filterregeln für den eingesetzten Adblocker in der Sprache Java Script und schließlich die Hinzufügung dieser Regeln.

Hierzu sei ein durchschnittlicher Internetnutzer nicht in der Lage, so die Richter. Dieser scheiter in der Regel schon daran, dass er weder den Code von Internetseiten noch den Code der von ihm verwendeten Programme lesen oder verstehen könne.

Dem Anwender seien daher auch die Regeln zum Definieren neuer Filterregeln unbekannt. So weise die Beklagte auf ihrer Internetseite selbst darauf hin, dass nur ein geringer Teil der Internetnutzer überhaupt Codes der  verwendeten Programme verändern könne. Dies beruhe nach Überzeugung der Kammer nicht auf bloßer Bequemlichkeit der Nutzer, sondern auf tatsächlichem Unvermögen.

Insofern handle es sich um eine wirksame technische Schutzmaßnahme, die nicht umgangen werden dürfe.

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