Eine Countdown-Uhr neben einem Preis in einem Online-Shop ist nicht irreführend, auch wenn sich der Verkaufspreis nach Ablauf des Countdowns nicht ändert (LG Deggendorf, Urt. v. 27.03.2026 - Az.: 1 HK O 6/25).
Der verklagte Online-Shop bewarb eine Jacke mit einem durchgestrichenen Preis von 179,00 EUR und einem neuen Preis von 69,99 EUR („-61 %“). Zusätzlich wurde eine digitale Countdown-Uhr eingeblendet, die die verbleibende Zeit des Angebots anzeigte. Die Uhr lief sichtbar herunter.
Nach Ablauf der Zeit änderte sich der Preis der Jacke jedoch nicht.
Die Klägerin sah darin eine Irreführung des Verbrauchers und klagte, da der Countdown den Kunden gezielt zeitlich unter Druck setze.
Das LG Deggendorf teilte diese Ansicht nicht, sondern verneinte einen Wettbewerbsverstoß.
Eine Irreführung liege nur dann vor, wenn die Werbung eine falsche oder missverständliche Aussage enthalte.
Im vorliegenden Fall sage die Uhr lediglich aus, dass der reduzierte Preis bis zum Ablauf der angezeigten Zeit gelte.
Die Werbung enthalte keinerlei Aussage darüber, welcher Preis nach Ablauf des Countdowns gelte.
Ein verständiger Verbraucher müsse nicht zwingend davon ausgehen, dass der Preis zwingend steigen werde. Ebenso sei denkbar, dass der Preis gleich bleibe oder sich sogar weiter reduziere.
Mit dem Countdown verspreche die Beklagte lediglich, sich bis zum Zeitablauf an den angegebenen Preis zu halten. Eine verbindliche Aussage über eine spätere Preiserhöhung werde aber nicht getroffen.
Deshalb fehle es an einer Täuschung. Allein der durch die Uhr erzeugte Zeitdruck genüge nicht, um die Werbung als unlauter einzustufen.
"Die Werbung enthält indes keinerlei Aussage darüber, welcher Preis danach (also nach „Null Uhr“) gelten soll.
Insbesondere wird der verständige Verbraucher aus der herunterzählenden Uhr nicht schließen, dass der Preis nach Zeitablauf zwingend steigen wird. Ebenso plausibel ist es, dass der Preis gleich bleibt oder vielleicht sogar günstiger wird. Die Beklagtenseite verweist zu Recht darauf, dass die Werbung gemäß der Anlage (...) ausschließlich die Angabe enthält, dass die Beklagte als Verkäuferin sich bis zum Zeitablauf an den nunmehr angegebenen Preis von 69,99 € bindet, dass also für den Zeitraum des Angebots der Preis nicht steigen wird.
Eine weitere Aussage enthält die Werbung hingegen nicht, auch nicht zu einem später gültigen Preis. Eine Eignung zur Irreführung ist daher nicht festzustellen."
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, es läuft das Berufungsverfahren vor dem OLG München (Az.: 6 U 1041/26 e).