Das Amtsgericht Meldorf hat einen angeklagten "Geistheiler" von dem Vorwurf der strafbaren irreführenden Werbung sowie der unerlaubten Berufsausübung freigesprochen <link http: www.heilmittel-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Urt. v. 18.05.2010 - Az.: 29 Ds 315 Js 27580/09).
Der Angeklagte, der weder Arzt noch zugelassener Heilpraktiker ist, hatte auf einem Wochenmarkt einen Stand aufgebaut. Teil dieses Stands war ein Stellschild mit einem Plakat, mit dem er für die von ihm ausgeübte "Heilkunst" warb. Der genaue Inhalt des Plakats konnte im Nachhinein von dem Gericht nicht mehr eindeutig ermittelt werden.
Der Angeklagte "behandelte" seine Kunden ausschließlich durch das Heben der Hände sowie das Beten zu Gott. Zur Durchführung dieses Prozederes hatte eine ungefähr 60 Jahre alte Frau auf der Liege des Angeklagten Platz genommen.
Die Staatsanwaltschaft warf dem Angeklagten vor, eine strafbare irreführende Heilmittelwerbung vorgenommen zu haben, da er seiner Behandlung eine Wirkung beigemessen habe, die sie nicht habe. Darüber hinaus habe er eine Heilkunde ausgeübt, ohne dies zu dürfen.
Das Gericht sprach den Angeklagten frei.
Dies begründete es zum einen damit, dass die Tätigkeit des Geistheilers nicht unter den gesetzlichen Begriff der Heilkunde falle. Dies habe schon das Bundesverfassungsgericht festgestellt.
Darüber hinaus hätte nicht hinreichend festgestellt werden können, dass der Angeklagte auf dem Plakat irreführende Werbeaussagen getroffen hat. Er sei daher aus Mangeln an Beweisen freizusprechen gewesen.
Anmerkung von RA Menke:
Der vorliegende Fall zeigt wieder einmal sehr schön, wie umfangreich der Anwendungsbereich des Heilmittelwerberechts sein kann.
Der rechtliche Laie würde wohl kaum auf die Idee kommen, dass der "Geistheiler" sich wegen einer Werbung, von der doch scheinbar ein jeder weiß, dass sie inhaltlich falsch ist, strafbar gemacht haben könnte. Dem ist aber so.
Daher ist bei der Bewerbung von Heilmitteln auch aus diesem Grund immer besondere Vorsicht geboten!