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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Einstweilige Verfügung gegen unberechtigte Telefon- und Internetsperre

Gegen eine unberechtigte sofortige Kündigung des Telefon- und Internetanschlusses kann sich ein Unternehmen im Wege der einstweiligen Verfügung wehren (LG Hamburg, Urt. v. 28.11.2018 - Az.: 319 O 265/18).

Einer ausländischen Bank, die in Hamburg ihre Niederlassung hatte, wurde wegen vermeintlicher Zahlungsunfähigkeit außerordentlich durch ihren Telekommunikationsanbieter gekündigt. Hintergrund waren die US-Sanktionen gegen den Iran.

Gegen diese außerordentliche Kündigung wehrte sich die Firma im Wege der einstweiligen Verfügung und bekam Recht.

Es reiche nicht aus, dass die Bank nicht mehr am SWIFT-Verbund teilnehmen könne. Erforderlich seien vielmehr sachliche Hinweise, dass die Verfügungsklägerin ihre Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen würde. Hierfür fehle jedoch der notwendige Nachweis.

Auch prozessual könne das Bankhaus im Wege des einstweiligen Rechtsschutz vorgehen, denn es sei eine besondere Eile geboten.

"Es ist auch eine besondere Dringlichkeit (...)  gegeben.

Dabei ist es im vorliegenden Fall unerheblich, dass ggf. die Hauptsache vorweg genommen wird. Eine Leistungsverfügung ist insbesondere bei einer Not/-Zwangslage oder Existenzgefährdung und in den Fällen zulässig, in denen die geschuldete Handlung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist (...).

Diese Voraussetzungen hat die Verfügungsklägerin hinreichend dargetan. Es liegt auf der Hand, dass sie für ihre Geschäftstätigkeit auf den Zugang zu Internet und Telefon angewiesen ist. Dabei ist die Kammer davon ausgegangen, dass im Zuge dieses Eilverfahrens eine Befristung bis zum Ablauf der jeweiligen ordentlichen Kündigungsfrist angemessen erscheint. Die Fragen der Wirksamkeit einer etwaigen ordentlichen Kündigung und des Kontrahierungszwangs waren nicht Gegenstand dieses Eilverfahrens."

 

 

 

 

 

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