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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Einwilligung in Telefon- und E-Mail-Werbung bei Gewinnspielen gesondert abzufragen

Das LG Hamburg <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile wettbewerbsrechtliche-einwilligung-bedarf-getrennter-zustimmungshandlung-312-o-25-10-landgericht-hamburg-20100810.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 10.08.2010 - Az.: 312 O 25/10) hat in einer aktuellen Entscheidung noch einmal bekräftigt, dass die Einwilligung in Telefon- und E-Mail-Marketing einer gesonderten, eigenständigen Einwilligungserklärung bedarf.

Das bekannte Hamburger Verlagshaus Gruner + Jahr hatte bei einem seiner Gewinnspiele nachfolgende Klausel verwendet:

"1. Ja, ich möchte meine Gewinnchancen nutzen und erkläre mich damit einverstanden, dass (…) und (…) mich künftig per Telefon oder E-Mail über interessante Angebote informieren.

2. Ich akzeptiere die Teilnahmebedingungen und den Hinweis zur Datennutzung.

3. Ihre E-Mail-Adresse, Ihre Telefonnummer und Ihren Namen speichern und verwenden (…) und (…) auch über die Dauer des Gewinnspiels hinaus, um Sie künftig über interessante Angebote auch von Partnerunternehmen zu informieren. (Falls Sie keine Informationen mehr erhalten möchten, können Sie der weiteren Nutzung Ihrer Daten für diese Zwecke per Mail an die Adresse [...] jederzeit widersprechen."

Die Zustimmung zu allen drei Punkten wurde durch eine einzige Checkbox abgefragt.

Die klägerische Verbraucherzentrale hielt dies für rechtswidrig.

Die Hamburger Richter bestätigten diese Rechtsansicht und verurteilten den Verlag zur Unterlassung.

Entsprechend der <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile bundesgerichtshof--20080716.html _blank external-link-new-window>"Payback"-Entscheidung des BGH müsse zwischen der datenschutzrechtlichen und der wettbewerbsrechtlichen Ebene bei der Einwilligung differenziert werden. Während die datenschutzrechtliche Einwilligung keiner gesonderten Einwilligung bedürfe, sei dies bei der wettbewerbsrechtlichen anders. Dafür sei eine eigenständige, getrennte Zustimmung erforderlich.

Da eine solche getrennte Einwilligung nicht vorliege, sondern die Werbeabfrage für Telefon und E-Mail zusammen mit anderen Punkten erfolge, liege ein Wettbewerbsverstoß vor.

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