Das LG Hamburg hat in einer aktuellen Entscheidung <link http: www.online-und-recht.de urteile unter-bestimmten-voraussetzungen-ist-verdachtsberichterstattung-zulaessig-324-o-609-09-landgericht-hamburg-20091113.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 13.11.2009 - Az.: 324 O 609/09) noch einmal klargestellt, dass die Anforderungen an die presserechtliche Verdachtsberichterstattung sehr hoch sind.
Eine Verdachtsberichterstattung liegt dann vor, wenn zum Zeitpunkt der Darstellung der Sachverhalt noch unklar ist. Sehr häufig ist dies in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Fall. Die Rechtsprechung stellt hier besondere hohe Voraussetzungen auf, um die betroffene Person, über die berichtet wird, zu schützen und eine öffentliche Vorverurteilung zu vermeiden.
Die Klägerin war ehemalige Spielfilmchefin einer großen deutschen Rundfunkanstalt. Nach Betrugsvorwürfen wurde sie entlassen. Einige Zeit später beging ihr ehemaliger Chef, der Programmdirektor der Rundfunkanstalt, Selbstmord. Die beklagte Zeitung berichtete in einem Online-Presseartikel über den Selbstmord des Programmdirektors. In dem Artikel wurde die Frage aufgeworfen, ob der Selbstmord mit den betrügerischen Taten der Klägerin in Zusammenhang stünden.
Dies sei rechtswidrig, urteilten die Hamburger Richter.
Die vorliegende Verdachtsberichterstattung sei bereits deswegen rechtswidrig, weil keine ausgewogene und neutrale Beschreibung stattfinde. Es sei lediglich einseitig berichtet worden.
Darüber habe die Klägerin auch keine Chance erhalten, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.